Arbeitsverhältnis auf Probe
Ausmaß - Vereinbarung - Auflösungserklärung - Branchen
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Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
- ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und
- ohne Angabe eines Grundes
aufgelöst werden.
Ausmaß
Die Dauer der Probezeit für Arbeiter und Angestellte kann nach Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach Angestelltengesetz (AngG) maximal 1 Monat betragen.
Beispiel:
Eintritt des Angestellten: 4. April, Ende 1 Probemonat: 3. Mai
Eintritt des Angestellten: 1. Februar, Ende 1 Probemonat: 28. Februar (in Schaltjahren 29. Februar)
Kollektivverträge dürfen die Probezeit verkürzen, diese aber nicht über einen Monat hinaus verlängern.
Tipp!
Um die richtige Probezeit zu ermitteln, ist eine Einsicht in den Kollektivvertrag der entsprechenden Branche unbedingt erforderlich. Insbesondere bei Arbeitern sind in den Kollektivverträgen teilweise kürzere Probezeiten, z.B. 14 Tage, vorgesehen.
Beispiel:
Eintritt des Arbeiters: 4. April, Ende 14 Tage Probezeit: 17. April
Eintritt des Arbeiters: 16. Februar, Ende 14 Tage Probezeit: 1. März (in Schaltjahren 29. Februar)
Vorsicht!
Eine arbeitsvertragliche Verlängerung der Probezeit über 1 Monat oder über die durch Kollektivvertrag festgelegte (kürzere) Probezeit hinaus ist nicht rechtswirksam und kann im ungünstigsten Fall zum Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen!
Vereinbarung
Die Probezeit ist ausdrücklich zu vereinbaren. Eine Vereinbarung kann nur dann entfallen, wenn der jeweilige Kollektivvertrag eine Probezeit verbindlich vorsieht.
Tipp!
Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Vereinbarung der Probezeit im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
Vorsicht!
Nach manchen Kollektivverträgen muss eine Probezeitvereinbarung schriftlich erfolgen (z.B. Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe).
Lehrlinge
Für Lehrlinge gilt eine durch Gesetz festgesetzte Probezeit von drei Monaten.
Beispiel:
Eintritt des Lehrlings: 7. November, Ende 3 Monate Probezeit: 6. Februar
Erfüllt ein Lehrling in den ersten drei Monaten seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, so können der Ausbildungsbetrieb als auch der Lehrling in den ersten 6 Wochen im Betrieb, das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.
Auflösungserklärung
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss innerhalb der Probezeit erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Auflösungserklärung. In Lehrverhältnissen ist eine schriftliche Auflösungserklärung gesetzlich vorgeschrieben.
Vorsicht!
Es reicht nicht aus, eine schriftliche Auflösungserklärung am letzten Tag der Probezeit wegzuschicken. Die Auflösung ist erst nach Übergabe bzw. Zustellung der schriftlichen Auflösungserklärung wirksam. Der Zeitpunkt des Poststempels ist unbeachtlich. Ist die persönliche Übergabe des Auflösungsschreibens nicht möglich, ist eine Zusendung durch einen Boten dringend zu empfehlen.
Tipp!
Auflösungen in der Probezeit sind auch im Krankenstand und außerdem bei besonders geschützten Personen, wie z.B. Behinderten, Präsenzdienern und werdenden Müttern, möglich und rechtswirksam, sofern sie sachlich begründet und nicht wegen unerlaubtem Kündigungsmotiv erfolgen. Das Dienstverhältnis endet mit dem Zugang der Auflösungserklärung.
Probezeit in den wichtigsten Branchen
durch KV festgelegt | zu vereinbaren | ||
---|---|---|---|
Handel | Angestellte | 1 Monat | |
Arbeiter | 1 Monat | ||
Hotel- und Gastgewerbe | Angestellte | 1 Monat | |
Arbeiter | 14 Tage | 14 Tage bei Befristung | |
Güterbeförderung | Angestellte | 1 Monat | |
Arbeiter | 1 Monat | ||
Industrie/Metallsektor | Angestellte | 1 Monat | |
Arbeiter | 1 Monat | ||
Gewerbe und Handwerk | Angestellte/Metallgewerbe | 1 Monat | |
Arbeiter/Metallgewerbe | 1 Monat |
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024