Makroaufnahme von einem Bakterium und einer Viruszelle in einem wissenschaftlichen Labor auf einer Petrischale
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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 3 Minuten

Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie Teat disinfectants L-(+)-lactic acid based biocidal product family of Novadan

ITW Novadan ApS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032465-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Teat disinfectants L-(+)-lactic acid-based biocidal product family of Novadan“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 3. Dezember 2024 bis zum 30. November 2034.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2863 tritt am 3. Dezember 2024 in Kraft.

Genehmigung von polymeren Betain als alten Wirkstoff

Reaktionsprodukte von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Datum der Genehmigung: 1. Juni 2026; Genehmigung befristet bis: 31. Mai 2036

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

Berichtigung zu Biozidprodukt DEC-SPORE 200 Plus

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/267 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt DEC-SPORE 200 Plus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012  ABl. L, 2024/90714, 13.11.2024

Auf Seite 3, im Anhang, erhält Nr. „1.2. Zulassungsinhaber“ folgende Fassung:

„1.2. Zulassungsinhaber 

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers Name Veltek Associates Inc. Europe
Anschrift Rozengaard 1940, 8212DT Lelystad Niederlande
Zulassungsnummer EU-0030727-0000
R4BP-Assetnummer EU-0030727-0000
Datum der Zulassung 7. Februar 2024
Ablauf der Zulassung 31. Januar 2034“

Die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/267 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt DEC-SPORE 200 Plus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 tritt am 13. November 2024 in Kraft.

Änderung Laufzeit Genehmigungen Wirkstoffe Fenpyrazamin und Flumetralin

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Fenpyrazamin bis zum 31. Mai 2026 verlängert, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flumetralin bis zum 11. Mai 2026 verlängert, um die noch verbleibenden Schritte der Verfahren zur Erneuerung der Genehmigungen für diese Wirkstoffe abschließen zu können. Die jeweiligen Antragsteller bestätigten am 30. Juli 2024 für den Wirkstoff Fenpyrazamin und am 30. April 2024 für den Wirkstoff Flumetralin, dass sie ihre Anträge auf Erneuerung der Genehmigung nicht länger aufrechterhalten.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2848 tritt am 2. November 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung von Dazomet

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Dazomet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. Juli 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung von Tralopyril

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Tralopyril zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2014 wird auf den 30. September 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2945 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid

Das Ablaufdatum der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. Januar 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2950 tritt 23. Dezember 2024 in Kraft.

Verlängerung Biobor JF für Bereitstellung am finnischen Markt

Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt für berufsmäßige Verwender sowie für dessen Verwendung durch diese zum Zweck der antimikrobiellen Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Mai 2026 verlängern.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2961 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

Nichterteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie BPF H2O2 HAG

Die Hagleitner Hygiene International GmbH erhält keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „BPF H2O2 HAG“.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2946 tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft.

Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe

Die aufgeführten Wirkstoffe werden für die angegebenen Produktarten nicht genehmigt: 

  • Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) – Produktart: 9
  • p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol – Produktart: 6,7,9,10 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 tritt am 23. Dezember 2024 in Kraft.

Stand: 27.12.2024

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