Ein Traktor in Rückansicht sprüht Flüssigkeit auf einen brauen Acker unter blauem Himmel
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Änderung bei EU-Düngeprodukten hinsichtlich der Hinzufügung von verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial

Zusätzliche Behandlungsmethoden zur Begrenzung keimfähiger Unkrautsamen

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Damit sichergestellt wird, dass ein EU-Düngeprodukt, das verarbeitete Gülle enthält, seinen Gehalt an Nährstoffen langfristig beibehält, dass sein Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und Brutknospen begrenzt ist und dass Nährstoffemissionen in die Umwelt während der Lagerung verringert werden, ist es erforderlich, zusätzliche Behandlung zu der Verarbeitung zu verlangen, die notwendig ist, um den Endpunkt in der Herstellungskette zu erreichen. Die verarbeitete Gülle sollte daher so weiterbehandelt werden, dass sie durch ein Sieb passt, dessen Maschenweite kleiner als die Größe der bekannten Unkrautsamen ist, oder unter bestimmten Bedingungen, die gewährleisten, dass die Unkrautsamen nicht mehr keimfähig sind, granuliert bzw. pelletiert werden.

Jegliche andere Behandlungsmethoden könnten ebenfalls verwendet werden, sofern gesichert ist, dass der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen begrenzt ist. Alternativ dazu könnte die verarbeitete Gülle auch so weiterbehandelt werden, dass sie einem der für die Komponentenmaterialkategorie 3, Kompost, festgelegten Stabilitätskriterien entspricht. Somit wäre sichergestellt, dass das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material stabil ist, dass die Zersetzung nach Inverkehrbringen des Produkts nicht voranschreitet und dass die Unkrautsamen nach dem Kompostierungsprozess nicht länger keimfähig sind.

Mehrere Details dazu siehe Verordnung selbst.

Die Delegierte Verordnung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Juni 2024 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Betroffen sind alle Unternehmen, die bestimmte Düngemittel mit verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial herstellen, in die EU importieren oder in Verkehr bringen.

Stand: 19.06.2024

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