Anrechnung für berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner
Befreiung von der Fachprüfung
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Vorbemerkung
Bereits berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner werden kraft Gesetz von jenen Gegenständen des schriftlichen und mündlichen Teils der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits im Rahmen ihrer Befugnisse ausüben dürfen.
Wenn sie zusätzliche Prüfungen abgelegt haben, erfolgt eine Befreiung mit dem Antrag auf Befreiung von der Fachprüfung Bilanzbuchhalter.
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz beinhaltet in § 13 Abs. 2 BiBuG 2014 iVm § 17 Bilanzbuchhaltungsberufe-Prüfungsordnung 2014 jene Gegenstände, die inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind und folglich von berufsberechtigten Buchhaltern bzw. Personalverrechnern nicht mehr abgelegt werden müssen.
Nachfolgend finden Sie jene schriftlichen und mündlichen Teile der Fachprüfung Bilanzbuchhalter, die noch abgelegt werden müssen.
Personen mit den Berufsberechtigungen Buchhalter und Personalverrechner
Prüfungsteil | Bestimmung BiBuG 2014 | Gegenstände |
---|---|---|
Schriftlich | § 15 Abs. 2 Z 4 | buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr |
§ 15 Abs. 2 Z 5 | Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen | |
§ 15 Abs. 2 Z 6 | moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing | |
Mündlich | § 16 Z 1 | Berufsrecht |
§ 16 Z 3 | bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich | |
§ 16 Z 4 | Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung | |
§ 16 Z 6 | Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen | |
§ 16 Z 9 | Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung | |
§ 16 Z 10 | Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe |
Stand: 01.10.2024