Optische Strahlung − VOPST
Vorgaben für Betriebe im Umgang mit verschiedenen optischen Strahlungen am Arbeitsplatz
Lesedauer: 2 Minuten
Die Verordnung gilt in allen Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer:innen (in Folge Beschäftigte genannt) einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind.
Grundsätze
Die VOPST enthält Vorgaben für Betriebe über den Umgang mit verschiedenen optischen Strahlungen am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung so genannte „Expositionsgrenzwerte“ festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Kommt es dennoch zu einer Überschreitung, müssen die Beschäftigten besonders informiert werden, konkrete Maßnahmen ergriffen oder Schutzausrüstung beigestellt werden.
Bereits in der Vergangenheit mussten Arbeitgeber:innen im Rahmen der arbeitnehmerschutzrechtlichen Gefahrenevaluierung alle Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten im Unternehmen ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen planen und umsetzen. Die VOPST gibt nun genau vor, ab welcher Belastungsintensität durch Strahlungen ganz bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu setzen sind.
Spätestens bei Erreichen des in der VOPST vorgegebenen Expositionsgrenzwerts muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die geplanten Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Beschäftigten sind verpflichtet die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung ständig zu benutzen.
Handlungsanleitung
- Eigenbewertung des Betriebs hinsichtlich der Exposition (Auslösewerte).
- Im Zweifelsfall repräsentative Messungen durch fachkundige Personen oder Fachanstalten.
- Bei Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte vorgesehene Maßnahmen setzen.
- Details entnehmen Sie bitte nachstehenden Darstellungen!
Arten von Strahlungen
Optische Strahlung ist jede inkohärente oder kohärente (z.B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Dieser Bereich wird noch einmal unterteilt in UV-A-Strahlung (315 – 400 nm), UV-B-Strahlung (280 – 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 – 280 nm).
Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Dieser Bereich wird nochmals unterteilt in IR-A-Strahlung (780 – 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 – 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm – 1 mm).
Für die Bewertung der künstlichen Strahlen an den Arbeitsplätzen sind europäische Normen, national wissenschaftlich untermauerte Leitlinien oder auch Herstellerangaben heranzuziehen, wenn die Strahlungsquellen in den Wirkungsbereich von Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Andernfalls muss eine Messung durch fachkundige Personen erfolgen.
Arbeitgeber:innen müssen die Gefahren von künstlicher Strahlung auf Grundlage der Bewertungsergebnisse ermitteln. Dabei ist auch auf das Vorhandensein von fotosensibilisierenden Stoffen, auf direkte Auswirkungen durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr und die Entstehung von gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen zu achten.
Im Leitfaden der Arbeitsinspektion „Künstliche optische Strahlung“, 2. Ausgabe vom März 2013 sind für alle Strahlenarten und Wellenlängen die Risikogruppen, Expositionsdauer, Referenzabstand sowie der Expositionsgrenzwert angegeben.
Maßnahmen
Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder soweit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Falls ein Expositionswert bei künstlicher Strahlung überschritten wird, sind Maßnahmen wie bauliche Maßnahmen, Maßnahmen an der Quelle, Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge sowie technische und organisatorische Maßnahmen durchzuführen.
Mit allen genannten Maßnahmen ist zu versuchen, die Exposition zu vermeiden oder die Einwirkung optischer Strahlen zu verringern.
Persönliche Schutzausrüstung
Für Beschäftigte in Bereichen mit überschrittenem Expositionsgrenzwert von optischer Strahlung ist geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Schutzkleidung zum Schutz der Haut zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsbereiche mit überschrittenem Expositionsgrenzwert sind zu kennzeichnen und soweit möglich abzugrenzen oder den Zugang einzuschränken.
Die Beschäftigten sind über mögliche Gefahren zu informieren und in Bezug auf das Erkennen und Meiden resultierender gesundheitlicher Auswirkungen und den Gebrauch der Schutzausrüstung zu unterweisen.
Natürliche optische Strahlung
Beschäftigte sind auch vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung, insbesondere solarer Strahlung, wie IR-Strahlung, sichtbares Licht, Wärme und UV-Licht zu schützen.
In der VOPST sind keine konkreten Angaben gemacht, ab wann technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu setzen sind. Es wird lediglich auf Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen, in denen allgemein gehaltene Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten enthalten sind.