Lächelnde Person in schwarzem Anzug deckt Tisch in Garten, im Hintergrund weiterer Tisch, ringsum Grün der Pflanzen
© Christian Vorhofer

Gastgarten: Anzeige nach § 76a GewO

Regelungen im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

Für Betriebe, die einen Gastgarten mit bis zu 75 Sitzplätzen errichten möchten, sind seit 1. Dezember 2012 folgende Regelungen zu beachten:

Neuerrichtung

Unter der Voraussetzung, dass alle gesetzlichen Auflagen (Öffnungszeiten der Schanigärten auf öffentlichem Grund von 08.00 bis 23.00 Uhr bzw. auf Privatgrund von 09.00 bis 22.00 Uhr, bzw. durch Gemeindeverordnung abweichende Öffnungszeiten) erfüllt werden, ist weiterhin eine Anzeige beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft nach § 76a GewO möglich.

Im Rahmen dieser Regelung müssen folgende Kriterien eingehalten werden. Sie werden von den Gewerbebehörden laufend kontrolliert:

  • Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden.
  • Es darf zu keinem übermäßigen Lärm (kein lautes Sprechen, Singen oder Musizieren) durch die Besucher kommen, worauf der Betreiber separat mit einem Aushang hinweisen muss. (siehe Kasten)

Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik über Lautsprecher, Grillen im Freien, etc. sind nicht erlaubt. Dafür ist so wie bisher eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Fernsehübertragungen („Public Viewing“), die maximal für vier Wochen durchgeführt werden sollen und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellen oder sportlichen Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, sind nunmehr weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig (§ 81 Abs. 2 Z 11 GewO). Alle übrigen Fälle des „Public Viewing“ benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2011, ist nun zusätzlich eine ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen hinsichtlich einer möglichen Lärmbeeinträchtigung mittels Einzelfallbeurteilung durch die Behörde notwendig.

Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann ein Lärmgutachten und dessen Beurteilung durch den Amtsarzt als medizinischem Amtssachverständigen für notwendig erachtet werden.

Nachbarn haben im Anzeigeverfahren nach § 76a GewO keine Parteistellung. 

Bestehende und angezeigte / genehmigte Gastgärten

Im Fall eines bereits angezeigten Gastgartenbetriebs sind auch nach dem 30. November2012 gemäß § 76a Abs. 8 der GewO 1994 nachträgliche Auflagen oder Betriebszeitenbeschränkungen zugunsten von Nachbarn nur soweit möglich, als diese notwendig sind. Aufgrund der Entscheidung der VfGH vom 16. Juni 2014 ist die bisherige Einschreitung der nachträgl. Auflagen auf die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen gefallen.

Für bereits genehmigte Gastgärten ändert sich daher ab 1. Dezember 2012 nichts. 


Wichtig:
Die Betreiber sind verpflichtet, beim Zugang und im Gastgarten ein Schild anzubringen, nachdem lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten untersagt ist. Entsprechende Tafeln können auch bei der Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft bestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt? 

In vierfacher Ausfertigung:

  • Betriebsbeschreibung (Angabe des Zwecks der Anlage und Anzahl der Verab­reichungsplätze)

  • Lageplan (Maßstab von 1:50 bis 1:200, mit Maßangaben über die geplante Fläche, Einzeichnung der Tische und Sesseln)

  • Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der anfallenden Abfälle: Art, Menge, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, etc., siehe Anhang)

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Bezirksverwaltungsbehörden
oder Ihrer Wirtschaftskammer.

Stand: 20.11.2017