BVT-Schlussfolgerungen Schlachtanlagen
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
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Der Durchführungsbeschluss wurde am 18. Dezember 2023 kundgemacht und gilt grundsätzlich ohne Übergangsfristen für Unternehmen von Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (IPPC-Anlagen).
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, können eingesetzt werden. Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar und fassen die Dokumentation zu den besten verfügbaren Techniken für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte zusammen.
Weiters wird auf BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf weitere relevante geregelte Tätigkeiten, Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen etc. verwiesen und enthält eine Beschreibung von Techniken zur Erhöhung der Energieeffizienz und Minderung von Emissionen in die Luft bzw. Wasser.
Betreiber von IPPC-Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Schlussfolgerungen fallen, müssen, wenn die Tätigkeit eine Haupttätigkeit darstellt, der Behörde innerhalb eines Jahres (bis 18. Dezember 2024) mitteilen, ob sich der Stand der Technik für ihre Anlagen durch die BVT-Schlussfolgerungen geändert hat. Anlagen, für die dies zutrifft, müssen innerhalb von maximal 4 Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerung (bis 18. Dezember 2027) an die besten verfügbaren Techniken im Sinn der Schlussfolgerungen angepasst werden. Details zum Anpassungsverfahren sind für gewerbliche Betriebsanlagen im § 81b Gewerbeordnung bzw. für Abfall(mit)behandlungsanlagen im § 43a Abfallwirtschaftsgesetz geregelt.
Mit der Berichtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 vom 12.1.2024 werden Fußnoten zum Parameter Zink (Zn) im Anhang (BVT 7 – Überwachung von Emissionen im Gewässer) korrigiert bzw. erhält die Tabelle zu BVT 8 – Überwachung gefasster Emissionen in die Luft eine neue Fassung.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
- Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
- Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU)
Stand: 15.01.2024