Eine Person sitzt an einem Tisch mit aufgeklappten Laptop, Unterlagen und einem Kaffeebecher. Sie hat die Hände auf ihr Gesicht gelegt
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Tägliche Ruhezeit

Ausmaß - Verkürzungen/ Ausgleich

Lesedauer: 2 Minuten

Tägliche Ruhezeit ist die Zeit, die dem Arbeitnehmer nach Ende der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung steht.

Ausmaß

Nach Ende der Tagesarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.


Beispiel:
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers endet um 21 Uhr. Der Arbeitnehmer darf am nächsten Tag erst wieder ab 8 Uhr beschäftigt werden.


Verkürzung und Ausgleich durch Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzen. Eine Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.

Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.


Beispiel:
Die Ruhezeit eines Arbeitnehmers zwischen zwei Arbeitstagen wird (kollektivvertraglich erlaubt) wegen starken Arbeitsanfalles und mehrerer Krankenstände auf 10 Stunden verkürzt. 3 Tage später wird die regelmäßige Ruhezeit des Arbeitnehmers von 11 Stunden auf 12 Stunden verlängert.


Im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für Arbeitnehmer bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.


Vorsicht!
Für Arbeitnehmer, die bestimmte Kraftfahrzeuge lenken (schwere LKW bzw. Busse) enthält das Arbeitszeitgesetz von dieser Grundregel abweichende Sonderbestimmungen bei der täglichen Ruhezeit. Der Kollektivvertrag kann aber auch für diese Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen eine Verkürzung samt Ausgleich zulassen.


Verkürzung während Reisezeit

Befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann die tägliche Ruhezeit während der Reisezeit verkürzt werden. Reisezeit ist die Zeit der Reisebewegung, also die Fahrt mit dem Zug oder die Dauer eines Fluges, in der ein Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.

Bestehen während der Reisezeit ausreichend Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit unbeschränkt verkürzt werden.


Vorsicht!
Der Kollektivvertrag kann festlegen, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Tut er dies nicht, wird im Einzelfall überprüft, ob ausreichende Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit bestanden haben.



Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist auf der Dienstreise zu einer Messe im Schlafwagen unterwegs. Es besteht eine ausreichende Erholungsmöglichkeit und damit keine Notwendigkeit zur Einhaltung der Ruhezeit.


Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag auf 8 Stunden verkürzt werden.


Vorsicht!
Überprüfen Sie im Kollektivvertrag Ihrer Branche, ob dieser für den Fall mangelnder Erholungsmöglichkeiten während einer Reisezeit eine Verkürzung der Ruhezeit vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Verkürzung der Ruhezeit unzulässig!




Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat auf der Dienstreise zu einer Messe keinen Platz im Schlafwagen, sondern nur im Zugabteil. Im Zugabteil sind sämtliche Nebensitze belegt. Er hat keine Möglichkeit sich zum Schlafen hinzulegen. Es besteht damit keine ausreichende Erholungsmöglichkeit. Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur möglich, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag dies vorsieht.


Ergibt sich trotz der kollektivvertraglich erlaubten Verkürzung der erforderlichen Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 8 Stunden am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn, als mit dem Arbeitnehmer vereinbart, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.


Vorsicht!
Unabhängig davon, ob während der Reisezeit Erholungsmöglichkeiten bestehen oder nicht, sind Verkürzungen der Ruhezeit jedenfalls nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.02.2024