Lenker von sonstigen Fahrzeugen: Ruhezeiten, Ruhepause, Einsatzzeit
Lenkpause - tägliche Ruhezeit - wöchentliche Ruhezeit - Ruhepause - Einsatzzeit
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Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat der Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.
Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf 8 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall ist die verkürzte Ruhezeit innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
Tipp:
Für Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr gelten Sonderregeln
Wöchentliche Ruhezeit
Der Lenker hat in jeder Woche eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens
36 zusammenhängenden Stunden einzuhalten, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).
Im Falle einer notwendigen und erlaubten Beschäftigung während der Wochenendruhe ist stattdessen in derselben Woche eine Wochenruhe (verschobene Wochenendruhe bzw. „Ersatzsonntag“) einzuhalten. Als Wochenruhe gebührt ein ununterbrochener Zeitraum von 36 Stunden, der einen ganzen Wochentag einschließen muss.
Ruhepause
Die Tagesarbeitszeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine unbezahlte Ruhepause zu unterbrechen. Bei einer Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden, beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten, bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten.
Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten geteilt werden. Der erste Teil der Ruhepause muss nach spätestens 6 Stunden beginnen.
Die Dauer der Ruhepause kann durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden.
Einsatzzeit
Unter Einsatzzeit versteht man den gesamten Zeitraum zwischen zwei täglichen Ruhezeiten. Die Einsatzzeit beinhaltet sowohl die Arbeitszeit, als auch sämtliche Arbeitszeitunterbrechungen (siehe dazu Infoblatt „Grundlagen der Lenkerarbeitszeit“).
Die Einsatzzeit beträgt grundsätzlich 12 Stunden. Der Kollektivvertrag sowie in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung kann eine Verlängerung der Einsatzzeit auf bis zu 14 Stunden zulassen.
Für die Ermittlung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sonstigen Fahrzeugen ist daher immer der jeweils anwendbare Kollektivvertrag zu beachten.
Stand: 01.06.2024