Überstunden: Basisinfos
Infos und Beispiele: Definition, Leistungsverpflichtung, Benachteiligungsverbot
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Begriff
Überstundenarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt vor, wenn das gesetzlich festgelegte Ausmaß
- der täglichen Normalarbeitszeit,
- der wöchentlichen Normalarbeitszeit
überschritten wird.
Wird die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an. Das AZG sieht grundsätzlich eine tägliche NAZ von 8 Stunden und eine wöchentliche NAZ von 40 Stunden vor.
Gesetz und Kollektivverträge sehen allerdings umfangreiche Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz vor.
Verpflichtung zur Überstundenleistung
Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung kommt neben seiner Treuepflicht in Notfällen, also der betriebliche Notstand
- der Arbeitsvertrag,
- die Betriebsvereinbarung sowie
- der Kollektivvertrag
in Frage.
Vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden
Nach Lehre und Rechtsprechung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, mit Ausnahme der Fälle des betrieblichen Notstandes, keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden abzuleiten.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Leisten von Überstunden kann sich somit in der Regel nur aus vertraglichen Pflichten ergeben, die entweder im Dienstvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag selbst enthalten sind.
Vorsicht!
Die ordnungsgemäße Anordnung einer konkreten Überstunde ist nicht nur von einer vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung abhängig.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass die Überstundenleistung
- rechtzeitig angeordnet ist,
- gesetzlich zulässig ist, und damit nicht gegen bestimmte Höchstgrenzen der Arbeitszeit oder gegen Beschäftigungsverbote, wie sie bei Schwangeren bestehen, verstößt,
- die konkrete Leistung der Überstunde dem Arbeitnehmer zumutbar ist und vom Arbeitnehmer nicht aus berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers, etwa wegen familiärer Betreuungspflichten, abgelehnt werden können.
Überstundenarbeit, die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreitet
Ordnet der Arbeitgeber wegen des Vorliegens eines erhöhten Arbeitsbedarfes Überstunden an, die dazu führen, dass die Tagesarbeitszeit des Mitarbeiters mehr als 10 Stunden beträgt, bzw. die Wochenarbeitszeit die Grenze von 50 Stunden übersteigt, darf der Arbeitnehmer die Leistung dieser Überstunden ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Beispiel 1:
Im Gasthaus wird eine größere Gesellschaft bewirtet. Die Laune ist gut, die Gäste bestellen immer wieder nach. Der Kellner hat seinen Dienst um 12 Uhr begonnen. Er ist wegen seiner einstündigen Ruhepause um 23 Uhr bereits 10 Stunden beschäftigt. Der Wirt ordnet an, dass der Kellner seinen Dienst verlängert, um die gut gelaunte Gesellschaft weiter bewirten zu können.
Die angeordnete Arbeitszeit führt dazu, dass der Kellner an diesem Tag mehr als 10 Stunden beträgt. Der Kellner lehnt die angeordnete Überstundenarbeit ohne Angabe von Gründen ab, wozu er nachdem AZG auch berechtigt ist.
Beispiel 2:
Das Unternehmen muss einen übernommenen Auftrag bis Freitag 18 Uhr erfolgreich abgeschlossen haben, weil sonst eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen ist. Daher arbeiten die Mitarbeiter von Montag bis Donnerstag 11 Stunden am Tag. Überdies ordnet das Unternehmen für den Freitag Überstundenarbeit bis 18 Uhr an.
Freitag zu Mittag nach 6 Stunden Tagesarbeitszeit ist die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden erreicht. Einige Mitarbeiter, die noch Überstundenarbeit zu leisten haben, weigern sich ohne Grund die angeordnete Überstundenarbeit zu erbringen. Der Auftrag kann nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Die hohe Vertragsstrafe fällt an.
Die Weigerung der Mitarbeiter die Überstundenleistung zu erbringen ist durch das Arbeitszeitgesetz gedeckt, weil die verweigerte Überstundenarbeit zu einer Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden geführt hätte.
Benachteiligungsverbot
Hat sich ein Arbeitnehmer tatsächlich, ohne dafür einen Grund zu nennen, oder auch dafür einen Grund zu haben, eine solche Überstundenarbeit abgelehnt, die dazu geführt hätte, dass mit dieser Überstundenarbeit die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten worden wäre, darf er vom Arbeitgeber deswegen nicht benachteiligt werden.
Die Benachteiligung darf insbesondere nicht hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und auch nicht hinsichtlich der Versetzung erfolgen.
Motivkündigungsschutz
Wurde der Arbeitnehmer deswegen gekündigt, weil er Überstundenarbeit, die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten hätte, abgelehnt hat, kann er diese Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024