Zwei Erwachsene Personen tragen jeweils ein Kind auf den Schultern, alle blicken fröhlich in die Kamera während sie in einem Garten stehen
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Verlängerter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (Geburten ab 1.3.2017)

Verlängerung der Berzugsdauer – Einkommen

Lesedauer: 2 Minuten

In besonderen Härtefällen besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu verlängern. 

Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen 

Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges verlängert sich für einen Elternteil, wenn

  • aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses der gemeinsame Haushalt des anderen Elternteils mit dem Kind wegfällt und dadurch
  • der andere Elternteil am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist.



Die Verlängerung beschränkt sich auf den Zeitraum der Verhinderung und kann maximal 91 Tage (beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld) bzw. 61 Tage (beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld) dauern.

Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

  •  Tod,
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
  • gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung.

Verlängerung der Bezugsdauer für Alleinerziehende 

Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges verlängert sich für einen alleinstehenden Elternteil, wenn

  • er einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat,
  • noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird (oder ein vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt 100 € nicht übersteigt),
  • sein Einkommen während der letzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der Verlängerungstage im monatlichen Durchschnitt einen Betrag von € 1.400,-- netto nicht übersteigt.

Die Verlängerung der Bezugsdauer beträgt maximal 91 Tage.

Tipp! 

Bei einer dritten und jeder weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Betrag von € 1.400,- netto um jeweils € 300,- netto.

Einkommen 

Zum Einkommen zählen

  • Einkünfte gemäß Einkommensteuergesetz,
  • Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung,
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe,
  • der Unterhalt an den Ehegatten sowie
  • einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Sozialhilfe).

Die Einkommenssituation der letzten 121 Tage vor der Verlängerung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung vorläufig ausreichend.

Begriff des alleinstehenden Elternteils 

Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, es sei denn, sie sind mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes an derselben Adresse gemeldet oder wären mit diesem an derselben Adresse zu melden. 

Mütter und Väter gelten auch als alleinstehend, wenn der getrennt lebende Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Als nicht alleinstehend gelten Mütter bzw. Väter, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024