Makroaufnahme von einem Bakterium und einer Viruszelle in einem wissenschaftlichen Labor auf einer Petrischale
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Untersagte Erwerbstätigkeit infolge anzeigepflichtiger Krankheiten

Begriff - Personenkreis - Maßnahmen - Entschädigung - Frist

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Inhaltsverzeichnis

Anzeigepflichtige Krankheiten

Das Epidemiegesetz und die dazu ergangenen Verordnungen sehen bei einer Vielzahl von Krankheiten vor, dass Verdachtsfälle, Erkrankungs- und Todesfälle der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt, in Wien MA 15) anzuzeigen sind.

Anzeigepflichtig sind unter anderem Cholera, Gelbfieber, infektiöse Hepatitis, Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen, Masern, übertragbare Ruhr, SARS, Typhus, Bissverletzungen durch wutkranke oder –verdächtige Tiere, Diphterie, Malaria, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Covid-19.

Anzeigeverpflichtete Personen

Zur Erstattung der Anzeige sind in erster Linie die zugezogenen Ärzt:innen, in Krankenanstalten die Leitung der Anstalt sowie jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert hat, verpflichtet.

Andere Personen, wie zum Beispiel berufsmäßiges Pflegepersonal, Vorsteher:innen öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten, aber auch Inhaber:innen von Gast- und Schankgewerben und Hausbesitzer:innen trifft eine Anzeigeverpflichtung nur subsidiär.

Maßnahmen zur Verhinderung der anzeigepflichtigen Krankheiten

Zur Verhütung der Weiterverbreitung von anzeigepflichtigen Krankheiten können kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden (Absonderung).

Weiters können Personen, die als Träger:innen von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden.

Sie dürfen über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht bei der Gewinnung und Behandlung von Lebensmittel tätig sein, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung und erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden.

In besonderen Fällen kann auch eine Beschränkung des Betriebes oder die Schließung der Betriebsstätte angeordnet werden.

Entschädigungen für den Verdienstentgang

Dienstnehmer:innen, die Träger:innen von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit sind und denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt worden ist, dürfen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt werden.

Frist zur Geltendmachung

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist grundsätzlich binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, andernfalls der Anspruch erlischt.

Abweichend davon ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV-2 (Covid-19) ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Achtung: da die derzeit (Stand: 01.01.2025) geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie keine behördlich vorgeschriebene Absonderung im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorsehen, kann momentan auch kein Antrag auf Verdienstentgang gestellt werden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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