Die Hand einer Person liegt auf der Hand einer anderen Person, die mit einer blauen Decke zugedeckt liegt
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Hospizkarenz: Anspruch

Begriff - Dauer - Bescheinigung - Vorankündigung - Entfall der Voraussetzungen

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Mitarbeitende haben die Möglichkeit, vom Betrieb zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerstkranken Kindes bei Entfall des Entgelts eine

  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
  • Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder
  • Freistellung bei Entfall des Entgelts

zu verlangen.

Inhaltsverzeichnis

Dauer

Hospizkarenz im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen kann für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden, Zeitraum begehrt werden. Mitarbeitende können eine Verlängerung verlangen, wobei jedoch insgesamt 6 Monate nicht überschritten werden dürfen. Im Falle einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, kann eine Hospizkarenz für höchstens 5 Monate verlangt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Hospizkarenz 9 Monate nicht überschreiten. Bei weiterer medizinischer Notwendigkeit für das schwersterkrankte Kind kann die Hospizkarenz noch höchstens zweimal je neun Monate, letztlich bis zu 27 Monate dauern.

Dieser Anspruch gebührt nicht pro Jahr, sondern pro Anlassfall.

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen, Lebensgefährt:innen,
  • Personen, die mit dem/der Arbeitnehmer:in in gerader Linie verwandt sind (Kinder, Enkel und Urenkel bzw. Eltern, Großeltern und Urgroßeltern),
  • Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder des/der Ehegatt:in, eingetragenen Partner:in oder Lebensgefährt:in,
  • Geschwister,
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder und
  • Wahl- und Pflegeeltern.

Ein gemeinsamer Haushalt mit der zu begleitenden Person ist weder im Rahmen einer Sterbebegleitung noch bei der Begleitung eines schwerstkranken Kindes (Wahl-, Pflegekindes oder leiblichen Kindes des/der Ehegatt:in, eingetragenen Partner:in oder Lebensgefährt:in) Voraussetzung für die Inanspruchnahme.

Bescheinigung

Mitarbeitende sind verpflichtet, dem Betrieb den Grund für die Hospizkarenz und deren Verlängerung sowie das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

Vorankündigung

Möchten Mitarbeitende eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder eine Änderung der

Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so haben sie dies dem Betrieb mindestens 5 Arbeitstage im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Für eine allfällige Verlängerung einer derartigen Maßnahme ist eine Frist von 10 Arbeitstagen einzuhalten.

Die Maßnahme wird wirksam, sofern der Betrieb nicht binnen 5 Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe durch den/die Arbeitnehmer:in Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme oder deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Die Sonderzahlungen gebühren anteilig; bei Teilzeitumstellung kommt es zu einer Mischberechnung.

Die Zeit der Hospizkarenz zählt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche. Die BV-Beiträge der Abfertigung Neu entfallen während einer Hospizkarenz, da sie vom Familienlastenausgleichsfonds auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes an die BV-Kasse entrichtet werden.

Bei Hospizkarenz ist für eine allfällige Abfertigung Alt die frühere Arbeitszeit heranzuziehen; dasselbe gilt auch für die BV-Beiträge sowie eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

Es besteht auch ein besonderer Kündigung- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe bis einschließlich 4 Wochen nach Ende der Maßnahme. Die Kündigung oder Entlassung ist in diesem Zeitraum nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts zulässig und wirksam, wobei das Gericht über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Arbeitnehmer:inneninteressen zu entscheiden hat.

Seit dem 01.11.2023 stehen Hospizkarenzen unter dem Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer derartigen Maßnahme nicht diskriminiert werden dürfen.

Entfall der Voraussetzungen

Entfallen die Voraussetzungen der Hospizkarenz, etwa im Fall des Todes der begleiteten Person, ist dies dem Betrieb unverzüglich bekannt zu geben. Mitarbeitende können die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit zwei Wochen nach dem Wegfall der Voraussetzungen der Maßnahme verlangen. Ebenso kann der Betrieb die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit begehren, sofern dem nicht berechtigte Arbeitnehmer:inneninteressen entgegenstehen.

Stand: 01.01.2025