Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
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Unternehmer mit Behinderung: Persönliche Assistenz im Privatbereich (PA) - Steiermark

Definition - Zielgruppe - Leistungsangebot - Ablauf - Kontakt

Lesedauer: 2 Minuten

Persönliche Assistenz ist professionelle und bezahlte Unterstützung, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie bietet behinderten Menschen die Möglichkeit, ihr Leben nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Zeit, Ort und Person sowie die Form der geleisteten Hilfe und Unterstützung können mit Persönlicher Assistenz von den Assistenznehmern selbst bestimmt werden.

Die Persönliche Assistenz umfasst alle Bereiche des täglichen Lebens, in denen Menschen auf Grund ihrer Behinderung Hilfe und Unterstützung benötigen. Das gilt unter anderem für die Bereiche Körperpflege, Haushalt, Mobilität und Kommunikation in der Freizeit.

Informationen zur Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz und beim Studium (PAA) finden Sie auf unserem entsprechenden Informationsblatt.

Damit ist es Menschen mit Behinderungen möglich, gleichberechtigt und selbstbestimmt am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Leider ist in Österreich im Bereich der Persönlichen Assistenz im Privatbereich bislang keine bundesweit einheitliche Regelung getroffen worden. Aus diesem Grund finden Sie bei uns das für jedes Bundesland jeweils gültige Informationsblatt.

Zielgruppe

Den Antrag auf die Förderung können volljährige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen stellen. Diese müssen ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben. Darüber hinaus müssen sie die österreichische, eine EU- oder eine EWR-Staatsbürgerschaft besitzen oder eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich haben. Auch Personen mit einer Niederlassungsbewilligung oder der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland sind berechtigt eine Leistung zu erhalten.

Leistungsangebot

Die Persönliche Assistenz heißt in der Steiermark das „Persönliche Budget“. Es handelt sich um eine Geldleistung, die direkt an die Person mit der Behinderung ausbezahlt wird. Mit diesem Geldbetrag kann der Mensch mit Behinderung entweder Persönliche Assistenten direkt bei sich anstellen oder sich die benötigte Hilfe bei Anbieterorganisationen einkaufen.

Das Höchstausmaß beläuft sich auf 1.600 Assistenzstunden pro Jahr, wobei der Stundensatz derzeit mit € 24,20 berechnet wird.

Das „Persönliche Budget“ wird nach Leistungszuerkennung vierteljährlich im Vorhinein ausbezahlt und in Folge jährlich abgerechnet. Die Belege und Rechnungen sind vom Leistungsbezieher 7 Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.

Nicht verwendetes Geld ist nach Ablauf des Bescheidzeitraumes unaufgefordert zurück zu überweisen.

Ablauf

Unterstützung bei der Antragstellung und die entsprechende Peer-Beratung findet z.B. beim Verein Wegweiser oder beim Verein Selbstbestimmt Leben Steiermark statt. Unter Peer-Beratung versteht man die Beratung von Menschen mit Behinderung durch Menschen mit Behinderung. Der Antrag selbst ist ein Selbsteinschätzungsbogen, in dem der Antragsteller seinen Tagesablauf und seine gesamte Lebenssituation schildert. Dieser wird bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder in Graz beim Magistrat, Sozialamt eingebracht.

Verein Wegweiser

Grazerstraße 48a, 8045 Graz

T +43 (699) 1707 44 11

E office@wegweiser.or.at

I www.wegweiser.or.at

Verein Selbstbestimmt Leben Steiermark

Behinderte Menschen für Menschenrechte, Inklusion und Barrierefreiheit

E office@sl-stmk.at

I www.sl-stmk.at

Kontakt: Josef Mikl

T +43 (699) 123 69 352

E josef.mikl@sl-stmk.at

Auskünfte erteilt die zuständige Bezirksbehörde oder der Magistrat Graz.

Anträge an die Bezirksbehörden sind abrufbar unter: http://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/11535752/5361/

Anträge an den Magistrat Graz sind abrufbar unter: http://www.graz.at/cms/beitrag/10024949/445570/


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.04.2016

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