Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich
Meldepflicht - Bewilligungspflicht - Rechte der ausländischen Arbeitskraft
Lesedauer: 2 Minuten
Bei der grenzüberschreitenden Überlassung gelten aus arbeitsrechtlicher Sicht besondere Regelungen.
Meldepflicht des ausländischen Überlassers bei Überlassung aus dem EWR
Die Überlassung aus dem EWR ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
Der Überlasser hat lediglich eine Meldung an die „Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung“ zu erstatten.
Die Anzeige hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und unter anderem folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Überlassers,
- Name und Anschrift des Beschäftigers,
- Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, -träger und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer beim Beschäftiger,
- Orte der Beschäftigung,
- Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
- Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
Bewilligungspflicht für Beschäftiger bei Überlassung aus Staaten außerhalb des EWR
Die Überlassung von Arbeitskräften aus Staaten außerhalb des EWR nach Österreich ist an eine behördliche Bewilligung gebunden.
Diese Bewilligung erteilt die zuständige Gewerbebehörde über Antrag des Beschäftigers, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die zur Überlassung zu beschäftigenden Arbeitskräfte
- sind besonders qualifizierte Fachkräfte, deren Beschäftigung aus arbeitsmarkt- und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist, und
- sie sind ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar, wobei
- ihre Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
Hat der Beschäftiger schon vor Antragstellung gegen arbeits- oder sozialrechtliche Vorschriften verstoßen, kann dies einen Grund für die Verweigerung einer Bewilligung darstellen. Eine erteilte Bewilligung kann bei Rechtsverletzungen widerrufen werden.
Bewilligungspflicht für den Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten ist eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht notwendig. Diese ist vom Beschäftiger in seiner Funktion als inländischer Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu beantragen.
Die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle oder eine dem Beschäftiger bereits erteilte Überlassungsbewilligung durch die Gewerbebehörde, können eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ersetzen.
Liegt eine Überlassungsbewilligung der Gewerbebehörde bereits vor, kann das Arbeitsmarktservice die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht mit dem Argument verweigern, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung nicht zulässt.
Rechte der aus dem Ausland überlassenen Arbeitskräfte
Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat für die Dauer der Überlassung gegenüber dem ausländischen Überlasser Anspruch auf Einhaltung der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen betreffend
- das Entgelt, das für vergleichbare Tätigkeiten gebührt,
- den Urlaub bzw. die Urlaubsregelung des BUAG,
- die Arbeitszeiten,
- die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall,
- die Entgeltfortzahlung bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen,
- die Kündigungsfristen und -termine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz
soweit die österreichischen Regelungen günstiger sind als die ausländischen Bestimmungen.
Das AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften sowie die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024