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Mitteilungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers gegenüber der überlassenen Arbeitskraft

Überlassungsmitteilung – Arbeitnehmerschutz – Ende der Überlassung – Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Lesedauer: 2 Minuten

Den Überlasser trifft im Zuge der Arbeitskräfteüberlassung eine Mitteilungspflicht gegenüber der überlassenen Arbeitskraft.

Überlassungsmitteilung

Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

Die Mitteilung soll insbesondere folgende Inhalte aufweisen:

  • den Beschäftiger,
  • den für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben,
  • die Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,
  • das für die Dauer der Überlassung gebührende Entgelt und Aufwandsentschädigungen, wobei Grundgehalt oder –lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,
  • die Art der zu verrichtenden Arbeit,
  • die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
  • den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,
  • den genauen Ort der Arbeitsaufnahme,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.

Informationspflichten nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Darüber hinaus bestehen für den Arbeitskräfteüberlasser Informationspflichten gegenüber der überlassenen Arbeitskraft im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Demnach ist der Überlasser verpflichtet, die Arbeitnehmer vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung deren Verwendung über

  • die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können,
  • die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie
  • die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

nachweislich schriftlich zu informieren.

Mitteilungspflicht bei Ende der Überlassung

Der Überlasser ist verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen, wenn

  • die Überlassung an den Beschäftiger mindestens drei Monate dauert und
  • das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.

Es sind zwar keine Verwaltungsstrafen bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht vorgesehen, doch kann ein Verstoß dagegen sonstige arbeitsrechtliche Folgen haben (zB Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer einen konkreten Schaden belegen kann).

Ende der Gewerbeberechtigung des Überlassers

Bei Erlöschen der Gewerbeberechtigung hat der Überlasser unverzüglich jede überlassene Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich schriftlich davon zu Informieren.

Informationspflicht über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Der Überlasser hat in geeigneter Weise den Zugang von überlassenen Arbeitskräften zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in seinem Betrieb zu fördern, um deren berufliche Entwicklung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Information über Meldung von (Nacht-)Schwerarbeit

Der Überlasser muss die überlassene Arbeitskraft über erstattete Meldungen von (Nacht-) Schwerarbeit schriftlich informieren.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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