Person mit Brillen an Tisch sitzend hält Tasse in Hand und Dokument, auf das sie blickt
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Die Begründungs­pflicht von Kündigungen

Neue Regelungen in Bezug auf Kündigungen

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Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ergeben sich seit dem 01.11.2023, in Bezug auf Kündigungen neue Regelungen, die den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen verstärken sollen. 

Seit 01.11.2023 kann eine Kündigung in folgenden Fällen zusätzlich zu den bereits bestehenden Anfechtungsgründen unter Berufung auf den Motivkündigungsschutz angefochten werden, und zwar aufgrund von beabsichtigter oder tatsächlich in Anspruch genommener

  • aufgeschobener Karenz,
  • Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes,
  • Pflegefreistellung,
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Betreuungszwecken.

Begründungspflicht 

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber in diesen Fällen innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung, schriftlich eine ebenfalls schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen. Unterlassen sie dies, erlischt ihr Recht auf eine schriftliche Begründung. 

Der Arbeitgeber hat fünf Tage nach Zugang des Verlangens Zeit, die geforderte schriftliche Begründung abzugeben. Der Tag des Zugangs der Aufforderung zur Begründung wird bzgl. Beginn der Frist nicht mitgezählt.


Beispiel:

01.12.2023: Der Arbeitnehmer erhält die Kündigung.

Bis einschließlich 06.12.2023 hat der Arbeitnehmer Zeit, eine schriftliche Begründung für die Kündigung zu verlangen.

06.12.2023: Der Arbeitgeber erhält die Aufforderung für eine Begründung der Kündigung. 
Bis einschließlich 11.12.2023 hat der Arbeitgeber Zeit, die geforderte schriftliche Begründung abzugeben.



Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.06.2024

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