
Arbeitnehmer:innenkündigung
Inhalt und Form - Kündigungsausspruch - Kündigungsfrist und -termin - Entlassung während der Kündigungsfrist
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Unter Arbeitnehmer:innenkündigung versteht man die an Arbeitgeber:innen gerichtete schriftliche oder mündliche Willenserklärungen der Arbeitnehmer:innen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen aufzulösen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt und Form
Die Arbeitnehmer:innenkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille der Arbeitnehmer:innen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.
Tipp!
In der Praxis sollten Arbeitgeber:innen aus Beweisgründen von den Arbeitnehmer:innen eine schriftliche Kündigung verlangen. In manchen Branchen sieht der Kollektivvertrag vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Kündigungsausspruch
Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Als ausgesprochen gilt die Kündigung, wenn sie den Arbeitgeber:innen zugegangen ist, also bei schriftlichen Kündigungen erst nach Übergabe bzw. Zustellung des Kündigungsschreibens.
Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der Zustimmung der Arbeitgeber:innen abhängig.
Wird statt der Arbeitnehmer:innenkündigung eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, können die Arbeitnehmer:innen auch die Bezahlung der gesetzlichen Abfertigung (alt) verlangen, auf die sie bei Arbeitnehmer:innenkündigung prinzipiell keinen Anspruch haben!
Kündigungsfrist
Mit dem auf den Kündigungsausspruch folgenden Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Kündigungsausspruch und Ende des Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigungsfristen für Angestellte sind im Angestelltengesetz geregelt, jene für Arbeiter:innen im jeweiligen Branchenkollektivvertrag oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung. Ab 1.7.2021 wurden die Kündigungsregelungen der Arbeiter:innen grundsätzlich an die der Angestellten angepasst. Ausnahmen lt. Kollektivvertrag und bei Saisonbranchen sind zu beachten.
Angestellte müssen grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 1 Monat einhalten, diese Kündigungsfrist kann aber vertraglich bis zu 6 Monaten ausgedehnt werdenn
Wird mit den Arbeitnehmer:innen vertraglich eine längere Kündigungsfrist bei Arbeitnehmer:innenkündigung vereinbart, darf die von den Arbeitgeber:innen einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein.
Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, keinesfalls der Tag des Ausspruches der Kündigung! Gesetzlicher Kündigungstermin bei Angestellten ist der letzte Tag eines Kalendermonats. Kollektivvertragliche Sonderregelungen sind möglich. Kündigungstermine bei Arbeiter:innen sind in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859 festgelegt.
Frist - oder terminwidrige Kündigung
Halten Arbeitnehmer:innen bei ihrem Kündigungsausspruch die vorgesehenen Fristen und Termine nicht ein, liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vor.
Entlassung während der Kündigungsfrist
Eine Entlassung während der Kündigungsfrist ist rechtlich möglich und zulässig.
Wenn Arbeitnehmer:innen bereits selbst gekündigt haben, ist eine Entlassung während der Kündigungsfrist für Arbeitgeber:innen riskant. Bekämpfen Arbeitnehmer:innen die Entlassung erfolgreich beim Arbeits- und Sozialgericht, müssen Arbeitgeber:innen möglicherweise auch die gesetzliche Abfertigung (alt) bezahlen, auf die bei Arbeitnehmer:innenkündigung kein Anspruch besteht!
Ansprüche der Arbeitnehmer:innen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer:innenkündigung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls
- Lohn/Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
- anteilige Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Urlaubsersatzleistung.
Eine Abfertigung Alt steht bei Arbeitnehmer:innenkündigung grundsätzlich nicht zu, außer in besonderen Fällen der Arbeitnehmer:innenkündigung wie etwa wegen Pensionsantrittes der Arbeitnehmer:in oder dauernder Berufsunfähigkeit.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025