
Bildungskarenz
Voraussetzungen – Auflösung des Dienstverhältnisses – Weiterbildungsgeld
Lesedauer: 3 Minuten
Bildungskarenz ist die Freistellung von Mitarbeitenden von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Die Bildungskarenz ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann Bildungskarenz im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.
Für Zeiten eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz- oder Zivildienstes kann Bildungskarenz nicht wirksam vereinbart werden.
Werden 12 Monate Bildungskarenz
durchgehend in Anspruch genommen, kann in den darauf folgenden 3 Jahren keine
weitere Bildungskarenz vereinbart werden. Wird die
12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen
verbraucht, muss jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate dauern.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Bildungskarenz bereits nach drei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 4 Jahre im selben Betrieb vorliegt
Tipp!
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können auch kombiniert werden (siehe dazu unser Infoblatt „Bildungsteilzeit“).
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt.
Tipp für Lohnverrechner:innen!
Endet das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz, erfolgt die Abrechnung von Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts.
Auflösung des Dienstverhältnisses/Motivkündigungsschutz
Mitarbeitende sind während der Bildungskarenz nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
Kann der/die Dienstnehmer:in im Anfechtungsverfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass er/sie wegen Inanspruchnahme der Bildungskarenz gekündigt wurde, muss das Gericht urteilen, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Wegen der Dauer von Anfechtungsverfahren drohen beträchtliche finanzielle Forderungen.
Weiterbildungsgeld
Mitarbeitende in Bildungskarenz können nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und in diesem Zeitraum nachweislich
- an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen wird (16 Wochenstunden sind ausreichend für Personen, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen) oder
- im Rahmen eines Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 4 Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS) teilgenommen wird (dazu zählt auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eines Rigorosums).
Geringfügig Beschäftigte können kein Weiterbildungsgeld mehr beantragen, da das Entgelt vor Beginn der Bildungskarenz über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss.
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch täglich € 14,53. Das Beantragen des Weiterbildungsgeldes erfolgt nach den Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld mit dem entsprechenden Formular.
Anschließend an eine Elternkarenz kann Weiterbildungsgeld nur bezogen werden, wenn die Bildungskarenz unmittelbar an die Elternkarenz anschließt. Voraussetzung dafür ist, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der Bildungskarenz darf keine Unterbrechung vorliegen!
Tipp!
Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schadet eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz ebenso wenig, wie die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den/die Arbeitgeber:in.
Freistellung gegen Entfall der Bezüge
Haben Mitarbeitende noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren.
Im Fall der Freistellung gegen Entfall der Bezüge erhalten Mitarbeitende Weiterbildungsgeld nur, wenn der Betrieb nachweislich eine (nicht nur geringfügig beschäftigte) Ersatzkraft einstellt, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.
Die Untergrenze für die Dauer dieser Freistellung beträgt 6 Monate, die Obergrenze – wie bei der Bildungskarenz – 12 Monate.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025