Person mit Brillen hält Hand mit Stift an Kinn vor aufgeklapptem Notebook sitzend, umgebende Wohnungseinrichtung verschwommen
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Bildungskarenz

Voraussetzungen – Auflösung des Dienstverhältnisses – Weiterbildungsgeld

Lesedauer: 3 Minuten

Bildungskarenz ist die Freistellung von Mitarbeitenden von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Die Bildungskarenz ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann Bildungskarenz im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.

Werden 12 Monate Bildungskarenz durchgehend in Anspruch genommen, kann in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz vereinbart werden. Wird die
12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht, muss jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate dauern.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Bildungskarenz bereits nach drei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 4 Jahre im selben Betrieb vorliegt

Tipp!

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können auch kombiniert werden (siehe dazu unser Infoblatt „Bildungsteilzeit“).

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt. 

Tipp für Lohnverrechner:innen!

Endet das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz, erfolgt die Abrechnung von Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts.

Auflösung des Dienstverhältnisses/Motivkündigungsschutz

Mitarbeitende sind während der Bildungskarenz nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.

Weiterbildungsgeld

Mitarbeitende in Bildungskarenz können nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und in diesem Zeitraum nachweislich

  • an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen wird (16 Wochenstunden sind ausreichend für Personen, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen) oder
  • im Rahmen eines Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 4 Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS) teilgenommen wird (dazu zählt auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eines Rigorosums).

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch täglich € 14,53. Das Beantragen des Weiterbildungsgeldes erfolgt nach den Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld mit dem entsprechenden Formular.

Tipp!

Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schadet eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz ebenso wenig, wie die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den/die Arbeitgeber:in.

Freistellung gegen Entfall der Bezüge

Haben Mitarbeitende noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren.

Die Untergrenze für die Dauer dieser Freistellung beträgt 6 Monate, die Obergrenze – wie bei der Bildungskarenz – 12 Monate.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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