Bildungsteilzeit
Voraussetzungen – Auflösung des Dienstverhältnisses – Bildungsteilzeitgeld – Kombination Bildungsteilzeit und Bildungskarenz
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Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung regelt.
Voraussetzungen
Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen zumindest sechs Monate mit gleicher Normalarbeitszeithöhe gedauert haben. Innerhalb eines 4-jährigen Zeitraumes (Rahmenfrist) kann Bildungsteilzeit maximal 2 Jahre lang im Ausmaß von mindestens 4 Monaten bis maximal 24 Monaten vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens 4 Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist 2 Jahre nicht überschreiten darf.
Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden.
Die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25 %, maximal jedoch 50 % zu reduzieren. Während der vereinbarten Bildungsteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit aber mindestens zehn Stunden betragen und über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Beispiel:
Ein Dienstnehmer ist 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Um seine berufsbegleitende Ausbildung abzuschließen, möchte er seine Arbeitszeit auf zehn Stunden reduzieren. Er kann mit seinem Dienstgeber Bildungsteilzeit vereinbaren.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Bildungsteilzeit bereits nach drei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 4 Jahre zum selben Dienstgeber vorliegt.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Gilt Abfertigung neu sind die Abfertigungsbeträge auf Basis des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes durch den Arbeitgeber weiter zu entrichten.
Beschäftigungsverbote und Karenzen nach dem MSchG bzw VKG beenden die Bildungsteilzeit.
Auflösung des Dienstverhältnisses/Motivkündigungsschutz
Der Dienstnehmer ist während der Bildungsteilzeit nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungsteilzeit erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
Kann der Dienstnehmer im Anfechtungsverfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass er wegen Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit gekündigt wurde, wird das Gericht entscheiden, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Wegen der Dauer von Anfechtungsverfahren drohen dann beträchtliche finanzielle Forderungen des Dienstnehmers.
Bildungsteilzeitgeld
Dienstnehmer in Bildungsteilzeit können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 1,0 (Wert 2024).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit um 50 % somit von 40 h auf 20 h. Bei einem Kalendermonat mit 30 Tagen beträgt somit das Bildungsteilzeitgeld € 600,-- (20 h x 1,00 x 30).
Das Bildungsteilzeitgeld kann nur einer begrenzten Anzahl von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers gewährt werden. Dabei gilt folgendes:
- In Betrieben mit maximal 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen, wobei geringfügig Beschäftigte außer Betracht bleiben, dürfen jedenfalls vier Arbeitnehmer die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen;
- In Betrieben mit mehr als 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen dürfen jedenfalls bis zu 8 % der Arbeitnehmer die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen.
Wird der Wert überschritten, ist dies nur mit Zustimmung des Regionalbeirates des AMS möglich.
Antrag auf Bildungsteilzeitgeld
Der Arbeitnehmer muss dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ein Schreiben des Arbeitgebers mit Angaben über
- die Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer,
- die Anzahl der sich in Bildungsteilzeit befindlichen Arbeitnehmer,
- die wöchentliche Normalarbeitszeit in den letzten 6 bzw. in den letzten 3 Monaten vor der Bildungsteilzeit und
- die geplante wöchentliche Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit
beilegen.
Kombination von Bildungsteilzeit mit Bildungskarenz
Bildungsteilzeit und Bildungskarenz können auch kombiniert werden:
- Erfolgt ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz kann für die restliche Dauer
- der insgesamt 4 Jahre dauernden Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate betragen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt an einem zweijährigen Lehrgang teil. Dafür vereinbart er eine Reduktion der Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden. Der Abschluss des Lehrgangs ist sehr zeitintensiv, sodass sich der Arbeitnehmer ganztägig seiner Weiterbildung widmen möchte. Er kann nach 20 Monaten, also 4 Monate vor deren Ablauf, die Bildungsteilzeit abbrechen und für noch maximal zwei Monate Bildungskarenz vereinbaren
Wird bei der Bildungskarenz die höchstzulässige Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann Bildungsteilzeit im doppelten Ausmaß des noch verbleibenden Teils der Bildungskarenz in Anspruch genommen werden. Die Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate betragen und ist innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren zu verbrauchen.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024