Besondere Pflichten des Beschäftigers
Gleichbehandlung - Betriebspension - Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen
Lesedauer: 2 Minuten
Gleichbehandlungspflicht
Der Beschäftiger gilt in Bezug auf die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte.
Das Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass aufgrund
- des Geschlechts,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion,
- der Weltanschauung,
- des Alters und
- der sexuellen Orientierung
niemand vom Beschäftiger unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf. Zu beachten sind auch Diskriminierungsverbote im Hinblick auf Behinderung.
Dies gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Arbeitskraft sowie für die sonstigen Arbeitsbedingungen.
Vorsicht!
Auch die Beendigung einer Überlassung gehört zu den sonstigen Arbeitsbedingungen und hat auf diskriminierungsfreie Art und Weise zu erfolgen.
Der Beschäftiger hat während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote einzuhalten. Tut er dies nicht und weiß der Überlasser davon bzw. musste er davon wissen, ist er verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen.
Tipp!
Die Pflicht, Abhilfe zu schaffen, erfordert, dass der Überlasser sich um Beschwerden von überlassenen Arbeitskräften kümmert.
Vorsicht!
Führt eine Diskriminierung durch den Beschäftiger zur Beendigung der Überlassung und in weiterer Folge zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Überlasser, kann die Arbeitskraft die Beendigung des Dienstverhältnisses anfechten und Schadenersatz fordern.
Tipp!
Der Arbeitnehmer kann trotz diskriminierenden Verhaltens des Beschäftigers Ansprüche gegenüber dem Überlasser geltend machen, und zwar so, als wäre die Beendigung aufgrund der Diskriminierung des Überlassers erfolgt. Der diskriminierende Beschäftiger muss jedoch dem belangten Überlasser alle aus der Durchsetzung der Ansprüche resultierenden Aufwendungen ersetzen.
Betriebspension
Nach 4-jähriger Überlassung hat der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte in eine bereits für Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs geltende Leistungszusage nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG) einzubeziehen.
Vorsicht!
Davon nicht erfasst sind Leistungen, die dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen sind (direkte Leistungszusagen) sowie Prämienleistungen für Lebensversicherungen.
Tipp!
Die Pflicht zur Gewährung einer Pensionszusage besteht für den Beschäftiger dann nicht, wenn eine gleichwertige Vereinbarung zwischen der überlassenen Arbeitskraft und dem Überlasser besteht.
Diese, bei langfristiger Überlassung entstehende Beitragspflicht des Beschäftigers ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten. Bei der Berechnung des 4-jährigen Zeitraumes sind auch Zeiten vor dem 1.1.2014 einzubeziehen.
Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen
Der Beschäftiger ist verpflichtet, überlassenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen seines Betriebs zu den gleichen Bedingungen wie seiner Stammbelegschaft zu gewähren.
Als Beispiele von Wohlfahrtsmaßnahmen nennt das Gesetz die Gemeinschaftsverpflegung, Kinderbetreuungseinrichtungen und Beförderungsmittel. Damit sind freiwillige Sozialleistungen, die sich an die Allgemeinheit richten, erfasst. Entgeltwerte Leistungen, wie Essensgutscheine, fallen hingegen nicht darunter.
Der Anspruch auf Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen richtet sich gegen den Beschäftiger und muss daher von der überlassenen Arbeitskraft direkt bei diesem eingefordert werden.
Vorsicht!
Der Zugang der überlassenen Arbeitskraft zu Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen des Beschäftigers kann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024