Im linken Bildhintergrund ist ein großes Gebäude mit Kuppen und mit sie umgebenden Türmen. Rund um das Gebäude sind grüne Bäume. Dahinter ist ein Gewässer. Am gegenüberliegenden Ufer ist eine Stadt
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Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger

Voraussetzungen - Beschäftigungsbewilligung - Befreiungsschein

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Inhaltsverzeichnis

Für türkische Staatsangehörige und deren Familienangehörige gilt der Beschluss des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aus 1980 (ARB). Dieser Assoziationsratsbeschluss regelt auch Beschäftigung und Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer:innen In Österreich ist er im Ausländerbeschäftigungsgesetz umgesetzt.

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung, um als türkische Staatsangehörige Rechte nach dem ARB geltend machen zu können, ist die ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch bestehen muss. Für die erstmalige Zulassung türkischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt gelten keine Erleichterungen.

Weiters setzt der Erwerb von Rechten nach dem ARB voraus, dass türkische Staatangehörige nach den Bestimmungen des Fremdenrechts (Aufenthaltsrechts)

  • zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist sind oder
  • einen sonstigen Aufenthaltstitel erhalten haben, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt.

Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatangehörige

Für türkische Staatsangehörige,  die bereits ein Jahr mit Beschäftigungsbewilligung in Österreich gearbeitet haben, ist eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen oder zu verlängern. Arbeitgeber:innen haben diese Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.


Tipp!

Alternativ kann in diesen Fällen von Beschäftigten eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Befreiungsschein für türkische Staatangehörige

Türkischen Staatsangehörigen, die  bereits vier Jahre lang ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt waren, ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern. Die Geltungsdauer beträgt – wie bei allen anderen Befreiungsscheinen auch – fünf Jahre.

Alternativ können türkische Beschäftigte ihren Anspruch auf Ausstellung eines Niederlassungsnachweises von den Aufenthaltsbehörden prüfen lassen. Dieser Niederlassungsnachweis berechtigt zur uneingeschränkten Niederlassung und Beschäftigung.

Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer:innen

Auch für die Familienangehörigen   türkischer Arbeitnehmer:innen, die dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehören, bestehen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Erleichterungen am Arbeitsmarkt.

Beschäftigungsbewilligung für Familienangehörige

Familienangehörigen   türkischer Staatsbürger:innen die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, muss bei mindestens drei Jahren legalem Aufenthalt in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen ausgestellt werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Wohnsitz mit den jeweiligen türkischen Beschäftigten.

Auch Kinder mit einem türkischen Elternteil, der wenigstens drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war, haben Anspruch auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung.

Weiters haben Kinder mit türkischem Elternteil, die eine Lehr- oder Berufsausbildung in Österreich anstreben, Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung, sofern der Elternteil in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.

Befreiungsschein für Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger

Sofern sich Familienangehörige   türkischer Staatsbürger:innen die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, fünf Jahre legal in Österreich aufhalten haben diese Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.

Auch hier kann ein Anspruch auf Ausstellung eines Niederlassungsnachweises durch die zuständige Aufenthaltsbehörde gegeben sein.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2025