
Frühwarnsystem
Anzeigepflicht mehrerer Kündigungen - Beschäftigtenstand/ Beschäftigtenzahl - Inhalt der Anzeige - Zustimmung des AMS
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Inhaltsverzeichnis
Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet die Arbeitgeber:innen, die Auflösungs- bzw. Kündigungsabsicht von Arbeitsverhältnissen der standortzuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) schriftlich anzuzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens 30 Tage zuzuwarten.
Kündigungen, die vor Ablauf dieses Zeitraumes von 30 Tagen ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam!
Das Frühwarnsystem soll dem AMS die Möglichkeit geben, durch den Einsatz von Förderungen und besonderen Beratungen, Arbeitslosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden.
Anzeigepflicht
Anzeigepflicht besteht für Betriebe bei beabsichtigter Auflösung von Arbeitsverhältnissen
- von mindestens fünf Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
- von mindestens 30 Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
- von mindestens fünf Arbeitnehmer:innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: bei Saisonbetrieben)
innerhalb eines (ständig wandernden) Zeitraumes von 30 Tagen.
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und Saisonunterbrechungen.
Beschäftigtenstand/Beschäftigtenzahl
Zum Beschäftigtenstand zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Personen (inkl. Lehrlinge und leitende Angestellte).
Die Anzeigepflicht auslösende Auflösungsarten
Zu den die Anzeigepflicht auslösenden Auflösungsarten zählen Arbeitgeber:innenkündigungen und einvernehmliche Lösungen, sofern die Initiative von den Arbeitgeber:innen ausgeht. Nicht erfasst sind Auflösungen in der Probezeit, Dienstnehmer:innenkündigungen, Endigungen durch Zeitablauf und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch gerechtfertigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Inhalt der Anzeige
Die Anzeige an das AMS hat Angaben
- über die Gründe und den Zeitraum der beabsichtigten Auflösungen,
- die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen sowie die voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer:innen,
- das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der von der beabsichtigen Auflösung voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer:innen,
- weitere maßgebliche Auswahlkriterien sowie
- flankierende soziale Maßnahmen
zu enthalten. Grundsätzlich ist dafür das Anzeigeformular des AMS zu verwenden.
Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates von der kündigungsbedingten Betriebseinschränkung nachzuweisen. Dem Betriebsrat ist eine Durchschrift der Anzeige zu übermitteln.
Das Übermitteln der Durchschrift der Anzeige an den Betriebsrat ersetzt nicht das betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsvorverfahren!
Besteht kein Betriebsrat, ist eine Durchschrift der Anzeige den betroffenen Arbeitnehmer:innen zu übermitteln.
Vorherige Zustimmung des AMS
Ausnahmsweise können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige beim regionalen AMS innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt.
Die Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30tägigen Wartepflicht wird bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe erteilt, insbesondere wenn
- bei Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung für die verbleibenden Arbeitsplätze besteht oder
- ein mit demm Betriebsratat abgeschlossener Sozialplan vorliegt.
Auch zusätzliche Auflösungen – selbst wenn sie für sich die Frühwarnpflicht nicht auslösen würden – können dem Frühwarnsystem unterliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn innerhalb der 30-tägigen Wartepflicht lediglich eine Person gekündigt wird.
Einvernehmliche Auflösungen innerhalb der Wartepflicht sind jedoch zulässig.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025