Person mit Businesskleidung und Ausweiskarte zeigt auf ein Tablet und eine zweite Person mit Warnweste und Klemmbrett blickt aufmerksam drauf in einer technischen Betriebsstätte
© Martin Barraud/KOTO | stock.adobe.com

Die Arbeitsinspektion

Aufgaben – Befugnisse – Ankündigung von Kontrollen – Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften – Strafverfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer:innenschutzes berufene Behörde.

Aufgaben

Die Arbeitsinspektion hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmer:innenschutz erreicht wird.

Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer:innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, soweit diese insbesondere

 

  • den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
  • die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
  • die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
  • die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer:innen (Behinderter),
  • die Arbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
  • die Heimarbeit

betreffen.

Die Arbeitsinspektion ist nicht nur Kontroll- und Aufsichtsorgan. Sie hat auch den gesetzlichen Auftrag, die Arbeitgeber:innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmer:innenschutzes anzuhalten und sie nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten.

Tipp!
Es empfiehlt sich daher, bei Neu- oder Umbauten von Betriebsstätten und Anlagen die Arbeitsinspektionsorgane zu kontaktieren und Bauvorhaben auf das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitnehmer:innenschutzvorrichtungen überprüfen zu lassen.

Befugnisse

Die Arbeitsinspektionsorgane sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt,

  • Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie die den Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellten Wohnräume, Unterkünfte und Wohlfahrtseinrichtungen zu betreten und zu besichtigen,
  • Auskünfte einzuholen,
  • Personen zu vernehmen und
  • in Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Tipp!
Bei der Besichtigung der Betriebsstätten muss der/die Arbeitgeber:in selbst nicht anwesend sein. Er kann eine andere ausreichend informierte Person mit der Teilnahme an der Besichtigung beauftragen. Auch die Erteilung erforderlicher Auskünfte bzw. die Gewährung der Einsicht in Unterlagen kann durch den/die Arbeitgeber:in selbst oder durch von ihm dazu geschulte Mitarbeiter:innen erfolgen.

Ankündigung von Kontrollen

Ob Amtshandlungen angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen.


Vorsicht! 
Unangemeldet müssen Kontrollen dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen oder auf schwerwiegende Übertretungen besteht.


Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften

Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmer:innenschutzvorschrift fest, ist der/die Arbeitgeber:in

  • nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften zu beraten und
  • formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Wird der Aufforderung des Arbeitsinspektorates innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

Bei Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

Vorsicht!
Liegt der Verdacht von schwerwiegenden Übertretungen vor, hat das Arbeitsinspektorat auch ohne vorausgehende Aufforderung Strafanzeige zu erstatten.

Strafverfahren

Das Arbeitsinspektorat muss in der Anzeige das gewünschte Strafausmaß beantragen.

Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften wird von den Bezirksverwaltungsbehörden abgewickelt. Dabei sind sowohl der/die beschuldigte Unternehmer:in als auch das zuständige Arbeitsinspektorat Partei.

Bei Entscheidungen der Strafbehörde stehen dem/der Unternehmer:in und dem Arbeitsinspektorat das Recht der Beschwerde gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

Als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsinspektion ist beim Zentralarbeitsinspektorat eine Ombudsstelle eingerichtet. Ziel dieser Ombudsstelle ist es, rasch und unbürokratisch Probleme zu bearbeiten, Missverständnisse aufzuklären und Konflikte zu lösen, welche zuvor mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten und wenn möglich, zu helfen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024