Sicherheitsvertrauensperson: Begriff und Mindestanzahl
Begriff - Mindestanzahl - Strafsanktionen
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Begriff
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmer:innenvertreter mit einer besonderen Funktion in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Arbeitnehmer:innen bestellt werden. Sie haben aber auch Beratungs- und Unterstützungspflichten dem/der Arbeitgeber:in gegenüber.
Der/die Arbeitgeber:in hat die rechtlich vorgesehene Mindestanzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
Bei der Festlegung der richtigen Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen ist zwischen Betrieben zu unterscheiden, in denen ein Betriebsrat gewählt ist, und Betrieben, in denen dies nicht der Fall ist.
Betriebe mit gewähltem Betriebsrat
Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.
Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, muss eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
Betriebe ohne gewählten Betriebsrat
Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat gewählt, sind für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
Vorsicht!
Damit wird bei der Festlegung der Anzahl zu bestellender Sicherheitsvertrauenspersonen zwischen dem Betrieb einerseits und den im Betrieb bestehenden Arbeitsstätten andererseits unterschieden.
Mindestanzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
Bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen sind sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen.
Vorsicht!
Auch geringfügig Beschäftigte erhöhen damit die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen.
Die konkrete Mindestanzahl von zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt sich aus der folgenden Übersicht.
Arbeitnehmer:innenanzahl | Anzahl der | |
11 | 50 | 1 |
51 | 100 | 2 |
101 | 300 | 3 |
301 | 500 | 4 |
501 | 700 | 5 |
701 | 900 | 6 |
901 | 1400 | 7 |
1401 | 2200 | 8 |
Für je weitere 800 Arbeitnehmer:innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 sind voll zu rechnen.
Beispiel:
Ein Betrieb besteht aus der Zentrale in Wien mit 12 Mitarbeiter:innen und einer Verkaufsfiliale in Wien mit ebenfalls 12 Mitarbeiter:innenn, davon 4 geringfügig Beschäftigten. Weiters gibt es eine Filiale in Graz mit 14 Beschäftigten, eine Filiale in Salzburg mit 4 Mitarbeiter:innenn und eine weitere Filiale in Innsbruck mit 5 Mitarbeiter:innen. Insgesamt beschäftigt der Betrieb an 5 Arbeitsstätten 47 Mitarbeiter:innen.
Variante 1 (Betrieb mit gewähltem Betriebsrat):
Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, ist bloß eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
Variante 2 (Betrieb ohne gewählten Betriebsrat):
Ist im Betrieb kein Betriebsrat gewählt, sind für die 3 Arbeitsstätten, also für die Zentrale und die Verkaufsfiliale in Wien sowie für die Filiale in Graz jeweils 1 Sicherheitsvertrauensperson, also insgesamt 3 Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, weil in diesen Arbeitsstätten jeweils mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Für die Filialen in Salzburg und Innsbruck sind, weil an diesen Arbeitsstätten nicht jeweils mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt werden, keine Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
Strafsanktionen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt:
- in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt ist und regelmäßig mehr als
50 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, bzw. - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt ist, für Arbeitsstätten mit mehr als
50 Arbeitnehmer:innen.
In allen anderen Fällen ist die Nichtbestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen sanktionsfrei.
Die Strafsanktion besteht in einer Geldstrafe, die bei erstmaliger Übertretung € 166,- bis
€ 8.324,-, im Wiederholungsfall € 333,- bis € 16.659,- beträgt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“