Kleiderkästen und Umkleideräume
Bestimmungen und Mindestanforderungen
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Jedem/r Arbeitnehmer:in ist grundsätzlich eine versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Kleidung bzw. sonstiger persönlicher Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ob der/die Arbeitgeber:in zusätzlich Umkleideräume einrichten muss, hängt von mehreren Kriterien, wie z.B. von der Anzahl der Personen in der Arbeitsstätte oder der Art der Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen ab.
Kleiderkasten
Der Kleiderkasten muss ausreichend groß, luftig und versperrbar sein. Er muss geeignet sein, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
Tipp!
Ausnahmsweise muss nicht für jede Person ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung stehen.
Für die Kleidung kann eine andere versperrbare (gemeinsame) Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpf oder Gerüche geschützt ist, wenn
- die Arbeitnehmer:in ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt oder im Verkauf tätig sind und
- keine besondere Arbeits- und Schutzkleidung tragen.
Vorsicht!
Für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss in diesen Fällen für jede Person eine eigene versperrbare Einrichtung vorhanden sein (z.B. ein abschließbarer Schreibtisch).
Arbeitnehmer:innen, die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, sind die beschriebenen Einrichtungen vor Ort zur Verfügung zu stellen.
Umkleideräume
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn in einer Arbeitsstätte
- regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen oder
- dieses Umkleiden – auch bei geringerer Arbeitnehmer:innenzahl - aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen in anderen Räumen nicht zumutbar ist.
Vorsicht!
Umkleideräume sind auch immer dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Arbeitgeber Duschen einrichten muss (siehe dazu auch unsere Info „Waschgelegenheiten und Toiletten“!).
Eine Trennung der Umkleideräume nach Geschlecht hat in den oben angeführten Fällen nur dann zu erfolgen, wenn je Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer:innen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. Falls gemeinsame Umkleideräume vorhanden sind, ist eine getrennte Benutzung sicherzustellen.
Mindestanforderungen von Umkleideräumen
Ein Umkleideraum muss mindestens 2,0 m hoch sein. Für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Personen muss mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden sein. Die Raumtemperatur muss mindestens 21°C betragen.
Für Sitzgelegenheiten muss in ausreichender Zahl gesorgt sein. Die Kleiderkästen müssen im Umkleideraum untergebracht sein.
Vorsicht!
Nasse Arbeits- oder Schutzkleidung darf in den Umkleideräumen nicht getrocknet werden. Dafür müssen erforderlichenfalls gut lüftbare Trockenräume eingerichtet werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024