Person mit Brille in Arbeitskleidung blickt auf ein Tablet hinter einer Verkaufstheke
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Präventivdienste für Klein- und Mittelbetriebe

Diese Erleichterungen gibt es für KMU bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung

Lesedauer: 2 Minuten

Für Klein- und Mittelbetriebe gibt es Erleichterungen bei der Durchführung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Sie können 

  • das so genannte "Begehungsmodell" oder
  • die Präventivdienste der AUVA 

wählen. 

Begehungsmodell 

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. 

Wie oft hat eine Begehung einer Arbeitsstätte zu erfolgen? 

in Arbeitsstätten mindestens
mit bis zu 10 Arbeitnehmern einmal in 2 Kalenderjahren
mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind Einmal in 3 Kalenderjahren
mit 11 bis 50 Arbeitnehmern einmal im Kalenderjahr

Bei der Beurteilung der Arbeitsstätte, ob es sich um Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen handelt (3-Jahresintervall), ist rein auf die Arbeitsplatzeinrichtung als solche abzustellen. Diese Beurteilung liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers, doch sollen die Arbeitsinspektorate bei dieser Einstufung aktiv beratend mitwirken. 

Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis, beispielsweise 

  • nach Arbeitsunfällen,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  • bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,  

zu veranlassen. 

Inanspruchnahme der Präventivdienste der AUVA

Die AUVA bietet für Arbeitsstätten mit maximal 50 Arbeitnehmern, sofern die Gesamtzahl der vom Arbeitgeber im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer 250 nicht überschreitet, die kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen an.

Maßgeblich ist eine Jahresdurchschnittsberechnung der Arbeitnehmerzahl der Arbeitsstätte. Mitzuzählen sind alle Arbeitnehmer, die nicht nur fallweise, vorübergehend oder kurzfristig beschäftigt werden. Einzurechnen sind auch urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte. Überlassene Arbeitskräfte sind beim Beschäftigerbetrieb einzurechnen. 

Vorsicht! Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Jahresdurchschnittsberechnung der Arbeitnehmeranzahl voll mit! 

Anforderung 

Die Begehung durch ein Präventionszentrum der AUVA setzt ein Verlangen des Arbeitgebers auf Gewährung von sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung voraus. 

Tipp!

Es ist ratsam, ein (eingeschriebenes) Anforderungsschreiben an die AUVA zu richten. Bei dieser Vorgangsweise ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kontrolle durch die Arbeitsinspektion nicht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Aufforderung oder zur Beiziehung eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers angezeigt werden kann. 

Ein entsprechendes Formular kann zwecks Ansuchens an die AUVA 

  • bei den zuständigen Kammerstellen (Innungen, Sparten) angefordert oder
  • auf der AUVA Homepage heruntergeladen werden

Vorsicht! Durch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, für eine präventivdienstliche Betreuung der Arbeitsstätte zu sorgen. Davon unberührt bleibt allerdings seine Verpflichtung zur Gefahrenevaluierung und Dokumentation. 

Tipp! Um der Verpflichtung einer sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung nachzukommen, empfiehlt sich für Klein- und Mittelbetriebe (Arbeitsstätten bis zu 50 Arbeitnehmern), die Präventivdienste der AUVA in Anspruch zu nehmen. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.04.2024