Arbeitsraum
Raumhöhe – Bodenfläche – Luftraum – Lichteintrittsflächen – Sichtverbindung zum Freien
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Arbeitsräume sind Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist. Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer:innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
Für Arbeitsräume regelt die Arbeitsstättenverordnung:
- Raumhöhe,
- Bodenfläche,
- Luftraum,
- Lichteintrittsfläche,
- Sichtverbindung zum Freien,
- natürliche Lüftung,
- mechanische Be- und Entlüftung,
- Raumklima,
- künstliche Beleuchtung.
Vorsicht!
Vom Arbeitsraum zu unterscheiden sind sonstige Betriebsräume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden. Für solche Räume gelten abweichende Bestimmungen hinsichtlich Raumhöhe, Bodenfläche, Luftraum, Belichtung und Sichtverbindung.
Raumhöhe
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m verwendet werden. Bei ungleicher Raumhöhe ist eine durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
Tipp!
Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkungen oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen, kann die lichte Höhe
- bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m² 2,8 m und
- bei einer Bodenfläche bis 100 m² 2,5 m
betragen.
Bodenfläche
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Arbeitnehmer plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Arbeitnehmer:innen beträgt. Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer:in eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht – und zwar direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
Luftraum
Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer:in hat
- 12,0 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
- 15,0 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung und
- 18,0 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, z.B.: erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe,
zu betragen.
Vorsicht!
Arbeitsräume mit Kundenverkehr sind derart zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person (z.B. Kunden, Patienten) zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt allerdings nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
Lichteintrittsflächen
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen.
Vorsicht!
Wenn der Lichttransmissionsgrad der Lichteintrittsflächen unter 0,65 liegt (z.B. durch Beklebung mit Folien), sind die Mindestflächen entsprechend zu vergrößern.
Abweichend von dieser Regelung dürfen als Arbeitsräume verwendet werden:
- Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
- Räume, die ausschließlich zwischen 18 und 6 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
- Räume in Untergeschossen, sofern es sich um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt.
Sind bei Arbeitsstätten in Untergeschossen Lichteintrittsflächen vorhanden, sind die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen (wie z.B. Küche und Schank im Erdgeschoss, Gasträume im Keller). Weiters gibt es auch Ausnahmen für Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen und Einkaufszentren.
Sichtverbindung zum Freien
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen und so gelegen bzw. beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Vorsicht!
Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als solche Sichtverbindungen. Die für Lichteintrittsflächen bestehenden Ausnahmen gelten aber auch für Sichtverbindungen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024