Detailansicht liegend aufeinandergestapelter blauer Plastikflaschen mit roten Schraubverschlüssen
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Berechnung, Überprüfung und Datenübermittlung über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen

EU-Durchführungsbeschluss 2023/2683/EU

Lesedauer: 1 Minute

Die Richtlinie 2019/904/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegkunststoffartikel. Ziel ist, dass ab 2025 die hauptsächlich aus PET bestehenden Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Errechnet wird dies als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen. Ab 2030 haben die Einweggetränkeflaschen aus zumindest 30 % recyceltem Kunststoff zu bestehen. Der Durchführungsbeschluss 2023/2683/EU gibt dazu die Methode für die Berechnung, Überprüfung und Datenübermittlung über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff vor.

Die Methoden zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen erfolgt mit einer vorgegebenen Formel aus Anhang I getrennt für Kunststoff- bzw. PET-Flaschen. Für die Bestimmung des Gewichts der Kunststoffteile von Getränkeflaschen ist die Formel 5 des Anhang I heranzuziehen. Für die Bestimmung des Gewichts von recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen gilt Artikel 6. Es werden dabei auch Einfuhren, Ausfuhren und Verbringungen berücksichtigt. Die von Wirtschaftsteilnehmern gemeldeten Daten sind von den Mitgliedsstaaten zu überprüfen.

Der Durchführungsbeschluss ist am 1. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht worden und gilt ab 4. Dezember 2023. 

Stand: 05.12.2023

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