Preisauszeichnung - Allgemeine Grundsätze
Die zentralen Regelungen für die allgemeine Preisauszeichnung findet sich im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)
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Preisauszeichnungsrechtliche Vorschriften, vor allem die Kundmachung von Tarifen, sind über zahlreiche bundes- und landesrechtliche Texte verstreut; die zentralen Regelungen für die allgemeine Preisauszeichnung findet sich im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG).
Geltungsbereich
Das PrAG gilt prinzipiell für die Auszeichnung des Verkaufs- und des Grundpreises von Sachgütern und Dienstleistungen, die gewerbsmäßig angeboten werden. Die Auszeichnung bei Dienstleistungen ist aber gleichzeitig auf Leistungen beschränkt, welche in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen. Für alle anderen Leistungen und für Sachgüter, welche im Rahmen einer Dienstleistung erbracht werden, gilt das PrAG nicht. Schlussendlich gilt das Gesetz auch für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen angeboten werden.
Auszeichnungspflicht
In bestimmten Verkaufssituationen ist ein Unternehmer gegenüber Konsumenten (nicht gegenüber Unternehmern!) verpflichtet, den Verkaufs- und Grundpreis anzugeben; dies betrifft grundsätzlich auch Verkäufe über einen Online-Shop. Aber auch wenn dazu keine unmittelbare Rechtspflicht besteht, hat ein Unternehmer, der vom Geltungsbereich des PrAG erfasst wird, bei freiwilligen Preisangaben (z.B. in der Werbung) die Bestimmungen des PrAG einzuhalten. Bei Sachgütern sind Preise auszuzeichnen, sofern diese sichtbar ausgestellt sind, oder in den Verkaufsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. Auch wenn der Verkäufer lediglich Attrappen und Muster ausstellt, sind diese wie die Sachgüter, die sie darstellen auszupreisen. Keine Pflicht zur Preisauszeichnung trifft die Letztverkäufer von Kunstgegenständen und Antiquitäten, sowie die Veranstalter von Versteigerungen. Die Preisauszeichnung bei Dienstleistungen ist in einer eigenen Verordnung geregelt.
Verschärfte Auszeichnungspflicht nach dem Konsumentenschutzrecht
Das KSchG verpflichtet Unternehmer vor rechtsgültigem Vertragsschluss mit einem Konsumenten u.a. folgende Preisinformation zu geben: den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten. Gleiches gilt bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (v.a. Internet) nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz. Zweifelsfragen der Auszeichnungspflicht sind nicht immer leicht zu beantworten, weil für die allgemeine Preisauszeichnung und für den Konsumentenschutz unterschiedliche Ministerien zuständig sind.
Art der Preisauszeichnung
Preise sind entweder in unmittelbarer Nähe des Produktes oder in Form von Preisverzeichnissen vorzunehmen, wobei der Unternehmer sich die Form der Auszeichnung nicht aussuchen kann: Sichtbar ausgestellte Sachgüter und Sachgüter, die über Automaten vertrieben werden, sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter die Preise leicht lesen und zuordnen kann; die Zweckmäßigkeit der jeweiligen Vornahme ist im Einzelfall zu prüfen. Die Preise anderer Sachgüter und Leistungen sind durch Verzeichnisse (Preislisten) auszuzeichnen. Im Falle der Auszeichnung von Leistungen sind diese deutlich sichtbar im Geschäft anzubringen, für Sachgüter können diese im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht einfach zur Verfügung gestellt werden.
Achtung:
Bestimmte Berufsgruppen (z.B. Friseure, Wäschereien) haben diese Preislisten sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Geschäftslokales anzubringen, damit sich der Kunde über die Preise informieren kann, bevor er das Geschäftslokal betritt. Weitere Sonderbestimmungen gelten für Gastgewerbebetriebe.
Bei Sachgütern sind prinzipiell Verkaufspreis und Grundpreis anzugeben. Wenn im Selbstbedienungsbereich eines Handelsunternehmens der Preis nicht ausreichend ersichtlich gemacht wird, und für die Erstellung der Rechnung in diesem Betrieb ein automatisches Ablesesystem verwendet wird, so sind auf der Rechnung neben dem Verkaufspreis auch die handelsübliche Bezeichnung des Sachgutes - allenfalls verständlich abgekürzt – anzuführen.
Inhalt der Preisauszeichnung
Wenn Preise ausgezeichnet werden – sei es aufgrund der allgemeinen Verpflichtung, sei es freiwillig (Werbung), dann ist immer der Bruttopreis anzugeben. Unter Bruttopreis ist dabei die Angabe des Preises einschließlich aller Steuern und Abgaben, sowie Zuschläge zu verstehen.
Das bedeutet, dass alle öffentlich- und privatrechtlichen Bestandteile des vom Kunden zu zahlenden Endpreises anzugeben sind. Der Bruttopreis ist in österreichischer Währung (Euro) anzugeben. Werden einzelne Preisbestandteile oder der gesamte Bruttopreis in einer anderen Währung angegeben, so ist der österreichische Bruttopreis in mindestens gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit anzugeben. Hebt der Verkäufer Entsorgungsbeiträge ein, so hat er diese in den Bruttopreis einzurechnen; er kann, wenn er dies will, aber zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass im Bruttopreis entsprechende Beiträge enthalten sind. Wird seitens des Verkäufers der Nettopreis angegeben, dann ist in unmittelbarer Nähe auch der Bruttopreis auszuzeichnen. Aufgrund möglicher Verwechslungsgefahr und der rechtlichen Folgen (z.B. kein rechtsgültiger Kaufabschluss) ist aber vor der Angabe all zu vieler Preisangaben zu warnen.
Beispiel:
Der Käufer eines Linienflugtickets wird mit einer Vielzahl von Zuschlägen konfrontiert, die sich auch in kürzeren Zeitabständen ändern können (Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschlag, Bearbeitungsgebühr, etc.). Diese sind einschließlich aller in- und ausländischen Abgaben zum Bruttopreis zusammenzufassen und in der Preiswerbung der Fluglinien zu verwenden. So soll der Kunde über die wahren von ihm zu tragenden Kosten beim Kauf eines Tickets informiert werden. Seit Oktober 2011 hat die Auszeichnung der Preise für Flugreisen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zu erfolgen.
Wer in Österreich bei Konsumenten für einen Einkauf im Ausland wirbt, muss auch auf die allenfalls zu zahlenden Einfuhrabgaben hinweisen, wenn solche vom Käufer zusätzlich zu entrichten sind.
Sonderregelung für den Verkauf von Treibstoffen bei Tankstellen
Die Kraftstoffe müssen grundsätzlich derart ausgezeichnet werden, dass Kunden die Preise von der Fahrbahn aus, bei reduzierter Zufahrtsgeschwindigkeit zu der Tankstelle leicht lesen und zuordnen können. Aufgrund konsumentenpolitischer Forderungen wurden die Sonderbestimmungen bei der Preisauszeichnung von Kraftstoffen ausgeweitet und ein Spritpreismonitor eingeführt.
Auf der einschlägigen Homepage des BMAW finden sich weiterführende Informationen zum Thema Preisauszeichnung, sowie ein eigener Informationsfolder.
Sonderregelung für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen
Im Rahmen einer konsumentenschutzrechtlichen Novelle 2022 wurden neue Regeln zur Vermeidung von irreführenden Angaben betreffend die Durchführung von Preisermäßigungen in das PrAG eingefügt. Diese ergänzen die bereits bisher bestehende Möglichkeit, gegen solche unfairen Geschäftspraktiken nach UWG vorzugehen. Durch diese Bestimmungen erfolgen Präzisierungen sowie die Einführung der Zuständigkeit der Preisbehörden gegen solche Praktiken von Amts wegen einzuschreiten.
In diesem Sinne bestimmt das Gesetz nunmehr, dass bei Sachgütern bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten, vom betreffenden Unternehmen auch der vorherige niedrigste Preis anzugeben ist, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Dabei ist präzisierend Folgendes zu beachten:
Wird eine Preisermäßigung von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben, dann ist diese auf Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmten, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Bekanntgabe der Preisermäßigung angewandt hat.
Sonderregeln gelten für schrittweise ansteigende Preisermäßigungen, Sachgüter, die noch keine 30 Tage am Markt sind oder Sachgüter, die schnell verderben bzw. solche mit kurzer Haltbarkeit.
Stand: 18.10.2024