Preisauszeichnung: Rechtsfolgen und Behörden
Verwaltungsstrafen, wettbewerbsrechtliche und gewerberechtliche Folgen
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Verwaltungsstrafen
Wer gegen die im Rahmen des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) bzw der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Auszeichnungspflichten verstößt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 EUR belegt werden. Gleiches gilt, wenn bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden ein höheren als der im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichnete Preis verlangt oder angenommen wird.
Die Strafen richten sich gegen den ordnungsgemäß angezeigten oder genehmigten gewerberechtlichen Geschäftsführer und einen allfälligen Filialgeschäftsführer. Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet, oder der Geschäftsführer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden ist. Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Es entspricht der üblichen Praxis der Vollzugsbehörden, bei Feststellung von Ordnungswidrigkeit die anwesenden Mitarbeiter bzw den Geschäftsführer auf diese hinzuweisen und die Herstellung des rechtskonformen Zustandes innerhalb angemessener Zeit aufzutragen. Strafen werden üblicherweise nur dann verhängt, wenn sich der Geschäftsführer bzw der Unternehmer beharrlich weigert, der behördlichen Aufforderung nachzukommen.
Wettbewerbsrechtliche Folgen
Nach dem PrAG rechtswidrige Handlungen werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen; das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation vor den Handelsgerichten auf Unterlassung geklagt werden.
Gewerberechtliche Folgen
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das PrAG ist auch denkbar, dem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Zuständig für diese Maßnahme ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde; es ist zu erwarten, dass eine derart schwerwiegende Strafe nur in besonders qualifizierten Einzelfällen zur Anwendung gelangt.
Behördenzuständigkeit
Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe eingerichtet wurden, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.
Ansprechpartner
Erste behördliche Ansprechpartner bei Problemen mit der Preisauszeichnung sind neben den Bezirksverwaltungsbehörden die Preisbehörden bzw. zuständigen Abteilungen in den Ämtern der Landesregierung. Bundesländerübergreifend koordiniert die Abteilung III/5 – Wettbewerbspolitik und -recht die Belange des Preisauszeichnungswesens im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Stand: 24.02.2023