Zwei Weingläser gefüllt mit Rotwein auf Esstisch stehend, daneben entzundene Kerze, Smartphones und Serviette mit Besteck, am Tisch zwei Personen sitzend, die Speisekarten betrachten
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Preisaus­zeichnung im Gast­gewerbe

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind Kunden Preis­­verzeichnisse zur Ver­fügung zu stellen; Beherbergungs­betriebe haben die Preisauszeichnung im Eingangs­bereich vorzunehmen.

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Speisen und Getränke

Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse ("Speisekarten“) für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. 

Für kleinere Betriebe gilt dies nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. Was unter "kleinerer Betrieb“ zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht näher ausgeführt; es sind bei der Auslegung daher die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (z.B. räumliche Gegebenheiten im Lokal).

Soweit Gastgewerbebetriebe in Selbstbedienungsform geführt werden, sind die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke wie bei sichtbar ausgestellte Sachgüter auszuzeichnen – d.h. sie müssen von einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht lesbar und zuordenbar sein. Die Preise der übrigen Speisen und Getränke sind durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind, auszuzeichnen. 

Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

Beherbergung

Seit 01.01.2017 haben Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe ihre Standardzimmerpreiskategorie im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen. Eine Preisauszeichnung in den Zimmern ist damit nicht mehr erforderlich.

Gibt das Beherbergungsunternehmen z.B. in der Werbung Preise an, so gelten die allgemeinen Regeln der Bruttopreisauszeichnungspflicht. Darüber hinaus bleiben Gastgewerbebetriebe frei, ihre Preise gegenüber den Kunden selbst festzulegen; daraus folgt, dass die Preisgestaltung nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Buchungsplattformbetreibern eingeschränkt werden darf; Solche Vertragsklauseln sind absolut nichtig und gelten als unlautere Geschäftspraktik im Sinne des UWG.

Telefonkosten

Seit 01.01.2017 gelten keine besonderen Bestimmungen für die Auspreisung von Telefonkosten für Telefongespräche, die von Gästen als zusätzliche Dienstleistung in einen Gastgewerbebetrieb in Anspruch genommen werden.

Sollten für solche zusätzlichen Dienstleistungen aber Kosten verrechnet werden, gelten die allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Regeln (also: Angabe der Art der Preisberechnung und die Kosten insoweit diese vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können; jedenfalls muss auf das Anfallen solcher Kosten im Voraus hingewiesen werden).

Darüber hinaus sind, soweit nicht bereits ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze der Preisauszeichnung (z.B. Bruttopreisauszeichnung) anwendbar.

Stand: 13.11.2024

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