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Preis­aus­­zeichnung bei Treib­stoffen

Vom Tankstellentotem zum Spritpreis­monitor

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Auch für die Preisauszeichnung von Treibstoffen an Tankstellen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes. Da der Verbraucher mit seinem Fahrzeug aus dem allgemeinen Straßenverkehr zu der Tankstelle zufährt, muss er im Sinne der Verkehrssicherheit in besonderer Art und Weise informiert werden. 

Art der Preisauszeichnung

Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, dass motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können. Gemeint sind damit die bekannten Preissäulen bzw. Totems an den Tankstellen. Dabei sind nur jene Treibstoffe auszuzeichnen, die tatsächlich angeboten werden. Die Pflicht bezieht sich auch auf sogenannte "Premiumprodukte“. Eine verpflichtende Reihenfolge der Treibstoffe ist bisher nicht vorgeschrieben.

Ist die Auszeichnung der Preise durch eine solche Preissäule nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die Preise derart auszuzeichnen, dass sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können. Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den oben genannten Erfordernissen zu entsprechen. 

Preisregulierung

Durch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hierfür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt. Dies falls würde ein rechtswidrig handelnder Unternehmer gegen das Preisauszeichnungsgesetz ebenso verstoßen wie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Der Wirtschaftsminister hat seit Herbst 2010 Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichtet, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank („Spritpreismonitor“; spritpreisrechner) der E‒Control in elektronischer Form zu melden. In dieser Verordnung wurden insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung vorgenommen. 

Spritpreismonitor

Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise im Umkreis eines von ihm gewünschten Ortes, entlang einer gewissen Strecke oder in einem bestimmten Bundesland feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.

Die E‒Control hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Wirtschaftsministeriums zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen.

Nach den Ausführungsbestimmungen (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen; BGBl. II Nr. 484/2010 idgF) haben Betreiber von Tankstellen Preise für die regulären Produkte Diesel und Super 95 auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden. Die beschriebenen Regeln gelten bis zum 31.12.2025..

Die hier beschriebenen Verpflichtungen von Tankstellenbetreibern wurden bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof geprüft und für zulässig erachtet. Auch hat der Wirtschaftsminister bisher einmal mit Gültigkeit für mehrere lange Reisewochenenden im Jahr 2013 einen Preisstopp per Verordnung erlassen.

Stand: 21.11.2024