Eine Person mit Brille, Bart und Jeanshemd hält ein Tablet in den Händen, worauf sie auch blickt und mit der linken Hand klickt. Im Hintergrund sind Tische und von der Decke hängende Lampen
© Svitlana | stock.adobe.com

Grundpreis­­aus­zeichnung

Die Pflicht zur Angabe eines Grund­preises trifft nur Unter­nehmer, die Sachgüter verkaufen, welche nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden.

Lesedauer: 2 Minuten

Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises trifft nur Unternehmer, die Sachgüter verkaufen, welche nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden. Der Grundpreis ist zusammen mit dem Verkaufspreis anzugeben und kann entfallen, wenn beide Preise übereinstimmen. Bei nicht vorverpackten Waren, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden, reicht die Angabe des Grundpreises aus.

Maßeinheiten

Die Maßeinheit, auf welche sich der Grundpreis bezieht, ist die jeweils handelsübliche, wobei dies nicht bei allen Produkten eindeutig definiert ist. Üblich sind daher 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter. Davon sind folgende Produkte ausgenommen:

  • Auszeichnung pro Stück
    Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika

  • Auszeichnung je 100 Gramm oder 100 Milliliter
    Wurstwaren und Schinken; Käse; kosmetische Mittel, soweit der Grundpreis anzugeben ist; Schokoladen, Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren; Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck

  • Auszeichnung je 0,5 Liter 
    Bier

  • Auszeichnung je 1000 Meter
    Zwirne

  • Auszeichnung je üblicher Anwendung
    Waschmittel allgemein und einzeln portionierte Wasch- und Reinigungsmittel  

Bei Sachgütern, bei denen ein Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf dieses zu beziehen. Unternehmer, die Sachgüter über Warenautomaten vertreiben, können eine gut lesbare Liste am Automaten anbringen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung

Von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung sind folgende Sachgüter ausgenommen:

  • Andere Sachgüter als Lebensmittel mit der Ausnahme von: Farben und Lacke (davon wieder ausgenommen: Farben für Kunstmaler und den Unterricht); Klebstoffe und Leime; Fußbodenbeläge, die für die Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind; Tapeten; Fliesen; Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze; Pflegemittel einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel; Dünge- und Pflanzenschutzmittel; Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel; kosmetische Mittel, ausgenommen solche, die überwiegend der Färbung und Verschönerung von Haut, Haare oder der Nägel dienen; Tiernahrung; Wolle, Garne und Zwirne; Schmieröle

  • Folgende Lebensmittel: Qualitätswein; Konditorwaren, sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck; Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen; Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker; Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überpackung; Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln; Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ; Spirituosen in Kleinpackung

  • Kleine Sachgüter (Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter)

  • Kombiangebote (verschiedene Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden)

  • Fertiggerichte und konzentrierte und diätische Lebensmittel; Sachgüter in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist

  • Preisreduzierte Lebensmittel, deren Haltbarkeitsdatum abläuft bzw. deren Verderben droht

  • Sachgüter ungleichen Nenngewichts oder –volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird

  • Kleine Unternehmen

Kleinunternehmerreglung

Keine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung trifft Kleinunternehmer, die folgende Kriterien alternativ erfüllen:

  • Im Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten)

  • Betriebsform Bedienungsgeschäft und im Gesamtunternehmen höchsten 50 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten)

  • Verkaufsfläche von maximal 250 Quadratmeter pro Betriebsstätte bei maximal 10 Filialen im Gesamtunternehmen

  • Anbieten von Sachgütern auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen

Dabei bleibt zu beachten, dass Kleinunternehmer nicht von der allgemeinen Pflicht zur Preisauszeichnung ausgenommen sind.

In einer Sozialpartnervereinbarung zur Frage der Lesbarkeit des Grundpreises („Grundpreis-Charta“) wird festgehalten, dass die Grundpreise in leicht lesbarer Schrift in der Größe von 4 Millimeter angebracht werden und der Verkaufspreis in der Größe von 8 Millimeter ausgezeichnet wird. Unternehmen können freiwillig dieser Vereinbarung beitreten.

Siehe auch Allgemeine Grundsätze der Preisauszeichnung

Stand: 24.02.2023

Weitere interessante Artikel
  • Bücher sowie ein Richterhammer, eine goldene Waage und ein aufgeschlagenes Buch auf einem Holztisch
    Kartell­­behörden und Kartell­­rechts­­vollzug in Öster­­reich
    Weiterlesen