Weiterbeschäftigungszeit

Für Lehrlingen in Vorarlberg

Lesedauer: 1 Minute

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit 3 Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu beschäftigen.

Ende der Lehrvertragszeit
Das Lehrverhältnis endet üblicherweise mit Ablauf der im Lehrvertrag angeführten Lehrzeit. Tritt der Lehrling bereits vor Ende der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung an und besteht er sie, endet das Lehrverhältnis bereits mit dem Ende der Woche, in der er die Prüfung bestanden hat. Besteht er die Prüfung nicht, läuft das Lehrverhältnis hingegen, bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Lehrzeit weiter.

Entfall der Weiterbeschäftigungspflicht
Jedenfalls kein Anspruch des Lehrlings auf die Weiterbeschäftigung besteht, wenn das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wird, der Lehrling ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis gerechtfertigter Weise vorzeitig löst. Aus wirtschaftlichen Gründen kann außerdem dem Lehrberechtigten die Weiterbeschäftigungspflicht erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt werden. Die Entscheidung über den bei der zuständigen Wirtschaftskammer einzureichenden Antrag, der entsprechend zu begründen ist, wird von Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer gemeinsam getroffen.

Reduzierte Weiterverwendungszeit
Wenn der Lehrling beim Lehrberechtigten nur einen Teil der festgesetzten Lehrzeit absolviert hat und dieser Teil höchstens der halben Lehrzeit entspricht, so ist der Lehrberechtigte nur zur Weiterverwendung im halben Ausmaß verpflichtet.

Stand: 03.01.2023