Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehalten vor und nach Leistungserbringung
Lesedauer: 7 Minuten
Folgende Zurückbehaltungsrechte kommen sowohl bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) zur Anwendung.
Zusätzlich gibt es B2B noch das sog. unternehmensrechtliche Zurückbehaltungsrecht, das nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind.
1. Das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Leistung noch nicht erbracht wurde (Unsicherheitseinrede)
Grundsätzlich gilt bei den meisten Verträgen (z.B. Kaufvertrag) das sog. „Zug-um-Zug-Prinzip“. Das bedeutet, dass Leistung (z.B. Übergabe des Kaufobjektes) und Gegenleistung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) gleichzeitig zu erfolgen haben. Da dieses Prinzip nicht zwingend ist, können die Vertragspartner auch vereinbaren, dass ein Vertragsteil zur Vorausleistung verpflichtet ist. Typisch ist die Vorausleistungspflicht bei Werkverträgen. Um das Risiko des Vorausleistungspflichtigen (= Auftragnehmer) zu beschränken, gibt es bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzungen die sog. Unsicherheitseinrede. Diese bewirkt, dass der Auftragnehmer seine eigene Leistung erst dann erbringen muss, wenn die Gegenleistung bereits erfolgt oder sichergestellt ist.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Unsicherheitseinrede:
- die Gegenleistung ist durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet und
- dem Auftragnehmer war dieser Umstand bei Vertragsabschluss trotz gehöriger Sorgfalt nicht bekannt
Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit voraus. Es reicht, wenn bei objektiver Beurteilung zu befürchten ist, dass die volle und zeitgerechte Bezahlung in Frage gestellt ist, so dass der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht sogar mit einer Exekutionsführung rechnen muss. Den Beweis, dass die Gegenleistung gefährdet ist und die schlechte Vermögenslage bei Vertragsabschluss trotz gehöriger Sorgfalt (z.B. Bonitätsprüfung) nicht bekannt war, hat der Auftragnehmer bzw. Verkäufer zu erbringen.
Ob die schlechten Vermögensverhältnisse bereits bei Vertragsschluss bestanden haben oder erst nachträglich eingetreten sind, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Vorleistungspflichtigen die schlechten Vermögensverhältnisse bekannt sein mussten und er dennoch das Risiko der Vorleistung auf sich genommen hat.
Leistet der Käufer bzw. Auftraggeber eine Sicherheit, kann die Leistung nicht mehr zurückgehalten werden.
Eine Sicherheitsleistung kann in erster Linie durch Pfandbestellung erfolgen. Die Benennung eines Bürgen stellt keine ausreichende Sicherheitsleistung dar.
Unterbleibt die Sicherstellung oder Erbringung der Gegenleistung kann der Vorleistungspflichtige unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten.
Sonderfall: Insolvenz des Vertragspartners
Die Unsicherheitseinrede gilt grundsätzlich auch bei Insolvenz des Auftraggebers. Hier muss der Auftragnehmer weder nachweisen, dass die Gegenleistung durch die schlechten Vermögensverhältnisse gefährdet ist, da dies ohnehin offensichtlich ist, noch, dass die schlechte Vermögenslage bei Vertragsabschluss bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Leistung bereits erbracht wurde
Um den Zahlungseingang zu sichern, gibt es auch ein Recht zur Zurückbehaltung einer Sache, auf die ein Aufwand gemacht wurde (z.B. Reparatur). Das Zurückbehaltungsrecht bewirkt, dass die Sache nicht herausgegeben werden muss, solange der darauf gemachte Aufwand (z.B. Kosten der Reparatur) nicht bezahlt wird.
Voraussetzungen für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts:
- es muss sich um eine konnexe Forderung handeln. D.h., es ist erforderlich, dass die zurückbehaltene Sache und die zu sichernde Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Es kann daher nicht wegen einer Forderung aus einem früheren Rechtsgeschäft ausgeübt werden.
- zusätzlich muss die ausstehende Zahlung des Kunden bereits fällig sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht das Zurückbehaltungsrecht automatisch, es muss also nicht extra vereinbart werden. Dem Kunden muss aber nachweislich bekanntgegeben werden, dass die Sache nur gegen Zahlung herausgegeben wird. Zu Beweiszwecken sollte dafür ein Einschreiben mit Rückschein verwendet werden.
Beispiel:
Ein Uhrmacher repariert die Uhr eines Kunden. Der Kunde begleicht die vom Uhrmacher gestellte Rechnung nicht bei der Abholung. Somit ist er berechtigt, die Uhr zurückzubehalten, bis die fällige Forderung beglichen wurde. Das gilt auch dann, wenn die Uhr nicht vom Eigentümer selbst, sondern von einer dritten Person, z.B. von der Ehefrau oder einen Dienstnehmer zur Reparatur in das Geschäft gebracht wurde. Hier kommt es darauf an, ob der Uhrmacher annehmen durfte, dass die Reparatur im Auftrag des Eigentümers erfolgt ist.
Entstehen dem Unternehmer durch die Aufbewahrung des Gegenstandes Aufwände, so hat er zusätzlich Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (z.B. Lagerkosten, Standgebühren und Garagierungskosten bei KFZ). Auch diese Kosten sind durch das Zurückbehaltungsrecht gesichert.
Beispiel:
Ein Automechaniker repariert das Auto eines Kunden. Der Kunde begleicht die Rechnung nicht und der Automechaniker verweigert zu recht die Herausgabe des Autos. Drei Monate später kommt der Kunde und ist bereit die Reparaturkosten zu zahlen. Der Automechaniker verlangt nun zusätzlich Standgebühren. Diese will der Kunde jedoch nicht bezahlen. Der Automechaniker kann das Auto zurückbehalten, bis der Kunde sowohl die Reparaturkosten als auch die Standgebühren bezahlt hat.
Das Zurückbehaltungsrecht verhindert die Verjährung der gesicherten Forderung. Die Verjährung des Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Zurückbehaltungsberechtigte die Sache in Händen hat
Formulierungsvorschlag für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts:
„Hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Sie erhalten Ihre _____ (Beschreibung der Sache) gegen vollständige Bezahlung der offenen Forderung (Reparaturkosten zuzüglich Verzugszinsen und Lagerkosten/Standgebühren).“
Darf die zurückbehaltene Sache verkauft werden?
Nein, das Zurückbehaltungsrecht stellt lediglich ein Sicherungsrecht dar.
Welche Sachen dürfen zurückbehalten werden?
Fast alle Gegenstände dürfen zurückbehalten werden. Da der Unternehmer die zurückbehaltene Sache nicht verkaufen darf, müssen die Gegenstände auch nicht verwertbar sein. Vereinbart werden kann obendrein auch, dass Zeugnisse, Ausweispapiere oder Typenscheine zurückbehalten werden dürfen.
Kein Zurückbehaltungsrecht besteht an Rechten (z.B. Nutzung einer Dienstbarkeit oder einer gemeinsamen Wohnung) oder an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen.
Wie ist vorzugehen, wenn der Kunde auf Herausgabe der Sache klagt?
Das Zurückbehaltungsrecht muss im Gerichtsverfahren ausdrücklich geltend gemacht werden. Das bewirkt aber noch keine Abweisung der Klage, sondern sie verpflichtet den Unternehmer, die Sache Zug um Zug gegen die Zahlung des Kunden herauszugeben. Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, sofern er die Herausgabe rechtmäßig verweigert hat.
Was ist wenn der Kunde die Sache eigenmächtig zurückholt, aber nicht zahlt?
In diesem Fall begeht der Kunde eine Besitzstörung, gegen die mittels Klage bei Gericht vorgegangen werden kann (Einlangen bei Gericht längstens binnen 30 Tagen ab Besitzstörung).
Beispiel:
Der Kunde holt sein Fahrzeug eigenmächtig mit dem Zweitschlüssel ab.
Welche Wirkung hat das Zurückbehaltungsrecht im Insolvenzverfahren?
Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind Zurückbehaltungsrechte des Unternehmers wie Pfandrechte zu behandeln. D.h. der Unternehmer hat ein Absonderungsrecht und er wird vor den anderen Insolvenzgläubigern befriedigt.
Beispiel:
Über das Vermögen des Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Auto ist dem Insolvenzverwalter zu übergeben und dieser verkauft das Auto. Mit dem Erlös wird als Erstes die gesamte Forderung des Automechanikers beglichen. Verbleibt ein Resterlös, wird dieser auf die übrigen Insolvenzgläubiger aufgeteilt.
Wichtig!
Auch im Insolvenzfall darf der Unternehmer die zurückbehaltene Sache nicht selbst verkaufen, sondern nur der Insolvenzverwalter!
Wann endet das Zurückbehaltungsrecht?
Das Zurückbehaltungsrecht endet in folgenden Fällen:
- der Kunde begleicht die offene Forderung
- der Kunde sichert die Forderung durch Pfandbestellung ab
- die zurückbehaltene Sache wird freiwillig herausgegeben
3. Das Zurückbehaltungsrecht bei Mangelhaftigkeit einer Ware oder eines Werkes (Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages)
Schließt ein Unternehmer mit einem Kunden einen Kauf- oder Werkvertrag ab, schuldet der Unternehmer grundsätzlich die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes bzw. den Eintritt eines Erfolges. Tritt jedoch ein Gewährleistungsfall auf, ist der Kunde berechtigt, das gesamte noch ausständige Entgelt zurückzubehalten, bis der Mangel behoben ist. Das zurückbehaltene Entgelt kann die Kosten der Mangelbehebung erheblich überschreiten, solange die Grenze der Schikane noch nicht erreicht ist.
Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot liegt z.B. dann vor, wenn die Kosten der Verbesserung unter 5 % des ausstehenden Entgeltes liegen oder der Kunde die Verbesserung verweigert oder ungerechtfertigt hinauszögert. Beträgt der Verbesserungsaufwand mehr als 5 % kann zumeist rechtmäßig zurückbehalten werden, insbesondere dann, wenn besondere Fachkenntnisse zur Mangelbehebung erforderlich sind.
4. Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters/Verpächters (gesetzliches Pfandrecht)
Bestehen bei Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses noch offene Forderungen (z.B. ausständiger Mietzins oder Betriebskosten), hat der Vermieter/Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Mieter/Pächter eingebrachten Sachen. Der Vermieter/Verpächter muss allerdings binnen 3 Tagen bei Gericht um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
Beispiel:
Der Vermieter verhindert, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Sachen aus der Wohnung/Geschäftsraum räumt, weil noch Mietzins offen ist. Der Vermieter muss binnen 3 Tagen bei Gericht die pfandweise Beschreibung dieser Sachen beantragen.
Das Pfandrecht kann auch gleichzeitig mit der Mietzinsklage beantragt werden. In diesem Fall wird die Mietzinsklage gleichzeitig mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung der Sachen des Mieters vom Gerichtsvollzieher zugestellt. Die pfandweise Beschreibung erfolgt im Rahmen dieser Zustellung, damit der Mieter keine Möglichkeit mehr hat, diese Sachen fortzuschaffen. Die gepfändeten Gegenstände dürfen vom Vermieter nicht verkauft werden, vielmehr erfolgt eine Verwertung im Exekutionsverfahren.
Hat der Mieter/Pächter die Sachen bereits entfernt, bevor es zu einer pfandweisen Beschreibung gekommen ist, dann ist das Pfandrecht des Vermieters/Verpächters automatisch erloschen.
5. Das Zurückbehaltungsrecht des Gastwirtes
Gastwirte bzw. Hoteliers sind berechtigt, eingebrachte Gegenstände ihrer Gäste wie z.B. Reisegepäck oder Schmuckstücke im Safe zurückzubehalten, um offene Forderungen gegenüber ihren Gästen abzusichern. Solche Forderungen können beispielsweise die Unterbringung oder die Verpflegung der Gäste betreffen.
6. Das Zurückbehaltungsrecht bei Bauverträgen
Details dazu finden Sie im Dokument Sicherstellung bei Bauverträgen.
7. Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters und Bilanzbuchhalters
Bei der Nichtbezahlung der Honorarforderung hat der Steuerberater/Bilanzbuchhalter ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Bilanz, Einnahmen/Ausgabenrechnung). Das Zurückbehaltungsrecht erfasst allerdings nicht die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Originalbelege).
Stand: 16.10.2024