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Zurück­behaltungs­recht

Vergleich zwischen unternehmensrechtlichem und zivilrechtlichem ZBR

Lesedauer: 1 Minute

Das unternehmensrechtliche Zurückbehaltungsrecht ist ein Sicherungsrecht. Ein Unternehmen kann die bewegliche Sache des anderen Unternehmens so lange zurückhalten, bis dieses die fällige Forderung begleicht.

Wichtig ist hierbei die folgende Unterscheidung 

  1. Das unternehmensrechtliche Zurückbehaltungsrecht:
    Bei einem Zurückbehaltungsrecht, welches zwischen zwei Unternehmen besteht, muss die Forderung und die zurückbehaltene Sache nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Zudem kann die zurückbehaltene Sache nach Erhalt eines Exekutionstitels (z.B. ein Gerichtsurteil) verwertet werden. In diesem Fall wird die zurückbehaltene Sache zuerst gepfändet und anschließend verkauft.
  2. Das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht:
    Dieses Zurückbehaltungsrecht kann auch zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher bestehen. Die zu sichernde Forderung und die zurückbehaltene Sache müssen aus demselben Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) stammen. Das Zurückbehaltungsrecht hat nur eine Sicherungsfunktion. Die zurückbehaltene Sache darf nicht verkauft oder auf eine andere Art verwertet werden.

Unternehmensrechtliches ZBR: Zivilrechtliches ZBR:
B2B-Bereich B2C-Bereich
Forderung und zurückbehaltene Sache können aus verschiedenen Rechtsgeschäften stammen Forderung und zurückbehaltene Sache müssen aus demselben Rechtsgeschäft stammen
Befriedigungsrecht bei Erhalt eines Exekutionstitels Kein Befriedigungsrecht

Voraussetzungen

Für die Ausübung des unternehmensrechtlichen Zurückbehaltungsrechts müssen einige Voraussetzungen vorliegen, die der Gläubiger behaupten und beweisen muss.

  1. Gläubiger und Schuldner sind beide Unternehmer.
  2. Es besteht eine fällige Geldforderung gegen den Vertragspartner, die aus einem beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft stammt.

    In besonderen Fällen sieht das Gesetz die Möglichkeiten vor, ein außerordentliches Zurückbehaltungsrecht wegen nicht fälligen Forderungen auszuüben (Notzurückbehaltungsrecht) – so z.B. wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde oder wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

    Tipp:
    Sie können ein Zurückbehaltungsrecht für nicht fällige Forderungen auch vertraglich vereinbaren!
  3. Der Gläubiger besitzt eine bewegliche Sache bzw. Wertpapiere, die im Eigentum des Schuldners stehen.
  4. Der Schuldner war im Vorfeld damit einverstanden, dass der Gläubiger die Sache zu sich nimmt.

Geltendmachung

Grundsätzlich entsteht das Zurückbehaltungsrecht bereits bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Es reicht bereits, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner erklärt, dass er die Sache nur gegen Zahlung herausgibt.

Formulierungsvorschlag: 

Zu Beweiszwecken sollten Sie für die Geltendmachung ein Einschreiben mit Rückschein verwenden. Sie können dies z.B. folgendermaßen formulieren:

„Hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich von meinem Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB Gebrauch mache. Sie erhalten Ihre/n _____ (Beschreibung der Sache) gegen Zahlung der vollständigen Forderung.“

Wirkung

Der Gläubiger kann

  • die Herausgabe verweigern, ohne dass er dadurch in Leistungsverzug gerät,
  • sich aus der zurückbehaltenen Sache befriedigen bzw. diese verwerten und
  • für die Verwahrung der zurückbehaltenen Sache angemessene Lagerkosten verlangen (die Angemessenheit ergibt sich aus dem konkreten Einzelfall).

Stand: 25.10.2024

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