LKW fährt auf einer Autobahn bei einer Maut-Stelle vorbei
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Lkw-Maut in Österreich: Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung

Welche Konsequenzen hat die Mautprellerei? Wie kann man nachzahlen? Wann ist eine Ersatzmaut zu entrichten?

Lesedauer: 6 Minuten

Mautaufsichtsorgane

In Österreich wird die Bezahlung der Lkw-Maut – neben automatischen Kontrollen – auch durch Mautaufsichtsorgane kontrolliert. Diese sind bestellte und beeidete Organe der öffentlichen Aufsicht. Ihnen kommen von Gesetzes wegen Anordnungs- und Zwangsbefugnisse zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung zu.

  • Anhalte- und Kontrollrechte: Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt, Lenker zum Anhalten aufzufordern und Kfz unter Zuhilfenahme von automatischen Verkehrsleiteinrichtungen auf Mautkontrollplätze – auch im Bereich von Grenzübergängen und Anschlussstellen – auszuleiten. Weiters sind sie befugt, die Identität des Lenkers/Zulassungsbesitzers festzustellen und das Kfz (insbesondere Zulassung, GO-Box, Fahrtenschreiber/EU-Kontrollgerät, Wegstreckenmesser sowie Typenschein, Fahrzeugdeklaration und sonstige Dokumente zum Nachweis der Tarifgruppe) zu überprüfen.
  • Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut: Mautaufsichtsorgane dürfen Lenker mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut auffordern und diese entgegennehmen.
  • Einhebung einer Sicherheitsleistung und Anordnung der Fahrtunterbrechung: Wenn keine Ersatzmaut geleistet wird und wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert erscheint, sind Mautaufsichtsorgane befugt, eine vorläufige Sicherheitsleistung einzuheben oder, so lange die festgesetzte vorläufige Sicherheitsleistung nicht geleistet wird, die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme des Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren wie Radklammern, Abstellung an geeignetem Ort und dgl.) zu verhindern.

Mautprellerei

Lenker, die mautpflichtige Strecken benützen, ohne das dafür geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung. Der Verwaltungsstraftatbestand der sogenannten Mautprellerei wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) geahndet und sieht eine Geldstrafe von 300,00 bis 3.000,00 Euro vor.

Eine Bestrafung unterbleibt, wenn der Lenker die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nutzt oder die Ersatzmaut bezahlt. Wird bei Betretung und nach Aufforderung zur Leistung einer Ersatzmaut oder nach schriftlicher Aufforderung eine Ersatzmaut nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht bezahlt, kommt es hingegen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Nachentrichtung der Maut

Durch die nachträgliche Entrichtung der Maut können sowohl Ersatzmautzahlungen als auch Verwaltungsstrafverfahren verhindert werden.

Fünf-Stunden-Nachzahlung (GO-Vertriebsstellen, Mautaufsichtsorgane)

Im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel, auf die Verwendung einer GO-Box nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie oder Tarifgruppe zurückzuführen ist, besteht die Möglichkeit der Mautnachzahlung (Barzahlung oder per Kredit-, Tank- oder Debitkarte); dies jedoch ausnahmslos nur, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldetes Kfz mit zugelassenem Fahrzeuggerät
  • Nachzahlung innerhalb des Nachzahlungsbereichs (100 km)
  • bei einem Mautaufsichtsorgan im Zuge der Anhaltung im Umkreis von 100 km (in beiden Fahrtrichtungen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, gemessen ab dem aktuellen Kontrollstandort (Ort der Betretung) oder
  • bei einer GO-Vertriebsstelle im Umkreis von 100 km (in beiden Fahrtrichtungen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, gemessen ab dem Standort der GO-Vertriebsstelle (Vertriebsstelle am mautpflichtigen Straßennetz, z.B. Autobahn-Raststätte) oder gemessen ab der der Vertriebsstelle nächstgelegenen Anschlussstelle (Vertriebsstelle am untergeordneten, nicht mautpflichtigen Straßennetz)
  • Nachzahlung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung) stattgefunden hat
  • Vorlage der GO-Box
  • Bekanntgabe des Orts der ersten Nicht- oder Teilentrichtung (sowie ggf. weiterer Angaben zur Art der darauffolgenden Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes)

Anhand der Angaben des Lenkers sowie unter Vorlage etwaiger Beweismittel (z.B. Fahrtenschreiber) und der GO-Box wird die Höhe der geschuldeten Maut ermittelt und entsprechend festgesetzt.

96-Stunden-Nachzahlung (Telefon, Internet, App)

Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie oder zu niedrigen Tarifgruppe besteht – neben der Fünf-Stunden-Nachzahlung – die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 96 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung) stattgefunden hat.

Diese Form der Nachzahlung kann unter der Voraussetzung der Bekanntgabe folgender Daten telefonisch beim ASFINAG Service Center (0800 400 12 400 bzw. +43 1 955 12 66) vorgenommen werden:

  • PAN-Nummer (Vertragsnummer)
  • Identifikationsnummer der GO-Box
  • Land, das in der GO-Box eingetragen ist, und Kfz-Kennzeichen
  • Ordnungsgemäße Kategorie bzw. Euro-Emissionsklasse
  • Datum und Zeitraum, an dem keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattgefunden hat
  • Bekanntgabe eines gültigen Zahlungsmittels über das die Nachzahlung vorgenommen werden kann
  • ggf. Name und Rechnungsanschrift bei anonymen Pre-Pay-Kunden (wenn Rechnung verlangt)

Auch über das Internet (SelfCare-Portal auf www.go-maut.at) ist diese Form der Nachzahlung möglich.

Zudem kann die nachträgliche Bezahlung (ausschließlich beim sog. Post-Pay-Verfahren) auch unter Verwendung der ASFINAG App „Unterwegs“ vorgenommen werden. Neben der Auswahl des betroffenen Kfz (Kfz-Kennzeichen und Land der Zulassung) mit der dazugehörigen GO-Box Identifikationsnummer ist die Angabe der ordnungsgemäßen Kategorie bzw. Euro-Emissionsklasse sowie des Zeitraums, für welchen die zentrale Nachzahlung durchgeführt werden soll, notwendig. Die Bezahlung kann ausschließlich über das bei der GO-Box hinterlegte gültige Zahlungsmittel erfolgen. Sollte eine Nachzahlung mit der App nicht möglich sein, besteht die Verpflichtung, eine andere Möglichkeit der Nachentrichtung zu nutzen.

Voraussetzung für diese Nachzahlungsvariante ist, dass für den angegebenen Zeitraum zumindest eine Mauttransaktion vorhanden ist, welche nur eine Teilentrichtung der Maut aufweist. Die zentrale Nachzahlung ist systemtechnisch nur einmalig für die eingegebene Mautstrecke und Zeitraum möglich, eine Ausbesserung im Nachhinein kann daher nicht vorgenommen werden.

Anhand der Angaben des Kunden beim ASFINAG Service Center, im Internet bzw. unter Verwendung der ASFINAG App „Unterwegs“ wird die Höhe der geschuldeten Maut ermittelt und entsprechend festgesetzt.

Beachte: Grundsätzlich gilt, dass die Nachzahlung unmittelbar bei den Mautaufsichtsorganen vorzunehmen ist, wenn diese den Lenker angehalten haben. Zu beachten ist weiters, dass eine Nachzahlung im Falle der nicht dauerhaften Anbringung der GO-Box sowie eines nicht dauerhaft sichtbar angebrachten Kfz-Kennzeichens nur an einer GO-Vertriebsstelle und nicht direkt beim Mautaufsichtsorgan vorgenommen werden kann. In jenen Fällen, für welche eine automationsunterstützte Nachverrechnung erfolgt, ist eine Nachzahlung nicht verpflichtend.


Wir empfehlen dringend, die Maut nachzuzahlen, wenn dies noch möglich ist!

Ersatzmaut

Aufforderung durch Mautaufsichtsorgane

Das Mautaufsichtsorgan kann den Lenker mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut auffordern, wenn die Nachentrichtung verweigert wird oder die oben genannten Bedingungen der nachträglichen Bezahlung nicht vorliegen. Die Ersatzmaut ist unverzüglich nach Aufforderung durch das Mautaufsichtsorgan in bar, per Debit-, Kredit- oder Tankkarte zu begleichen. Dem Lenker wird hierüber eine Bestätigung ausgestellt.

Aufforderungsverfahren im Nachhinein

Wird eine Übertretung durch Mautaufsichtsorgane dienstlich wahrgenommen oder wurde die Nichtentrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt (ohne Anhaltung des Lenkers), kann dem Zulassungsbesitzer eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. Diese Aufforderung enthält neben der Höhe der zu leistenden Ersatzmaut u.a. eine Identifikations- oder Rechnungsnummer und die Bankverbindung. Die Ersatzmaut ist binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutzuschreiben. Eine Teilzahlung ist nicht möglich.

Höhe der Ersatzmaut

Die Höhe der Ersatzmaut (einschließlich 20 % USt.) für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut beträgt:

Grund der Ersatzmaut Höhe der Ersatzmaut
Gänzliche Nichtentrichtung der Maut


240,00 Euro

Nicht fristgerechte oder nicht ordnungsgemäße Nachweiserbringung

  • der verlangten Euro-Emissionsklasse oder
  • der Antriebsart eines Fahrzeuges mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffantrieb

Nur teilweise Entrichtung der Maut

  • 1. Fall: Verwendung einer falschen Kategorie (Achsanzahl)
  • 2. Fall: Nichtübereinstimmung
    • des Kfz-Kennzeichens mit dem auf der Fahrzeugdeklaration angeführten Kfz-Kennzeichen (tarifrelevante Kfz-Kennzeichenbindungsverletzung) oder
    • der GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer

120,00 Euro

Bei Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen, die jede für sich gesondert eine Teilentrichtung der Maut darstellen (d.h. Zusammentreffen der Teilentrichtung der Maut nach 1. Fall und Teilentrichtung der Maut nach 2. Fall), wird im tatrelevanten Zeitraum nur eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut versendet.

Weiterführende Informationen

Die ASFINAG Maut Service GmbH wurde mit dem Betrieb des Mautsystems und der Mauteinhebung betraut. Sie steht in allen Abwicklungsfragen in Bezug auf die fahrleistungsabhängige Maut als Ansprechpartner zur Verfügung (Telefon 0800 400 12 400 (aus Österreich und Deutschland kostenlos), +43 1 955 12 66 (aus allen anderen Ländern kostenpflichtig), E-Mail info@asfinag.at, Internet www.asfinag.at und www.go-maut.at).

Rechtsgrundlagen

§§ 17 ff Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 
Mautordnung, Teil B (www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung)

Stand: 25.05.2022

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