Begegnungszonen
Bestimmungen im Überblick
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Was ist eine Begegnungszone?
Seit 2013 gibt es in Österreich Begegnungszonen, also Straßen deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet sind. Diese Zonen entstammen dem Schweizer Vorbild und haben den Zweck, den Verkehr zu beruhigen, aber dennoch angemessene Durchfahrtsgeschwindigkeiten zu ermöglichen.
Was gilt es in einer Begegnungszone zu beachten?
In der Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber. Das heißt auch, dass ein mutwilliges Behindern anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig ist. Vielmehr soll die gegenseitige Rücksichtnahme zu erhöhter Aufmerksamkeit führen.
Insofern wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich festgehalten, dass die mutwillige Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Fußgänger untersagt ist, aber auch Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten haben. Im Gesetz genannt werden auch Radfahrer, die von Kfz-Lenkern weder gefährdet noch behindert werden dürfen.
Im Gegensatz zur Wohnstraße ist in einer Begegnungszone die Durchfahrt gestattet. Das Spielen auf der Straße ist nicht erlaubt. Wenn in einer Begegnungszone ein Gehsteig vorhanden ist, müssen Autos und Fahrräder die Fahrbahn benutzen. Radfahrern ist es grundsätzlich gestattet, in einer Begegnungszone nebeneinander zu fahren.
Wie schnell darf man in der Begegnungszone fahren?
Grundsätzlich sieht die StVO 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit vor. Sofern es dem Verkehrsfluss dient und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, kann die Höchstgeschwindigkeit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (siehe Bild) auf 30 km/h erhöht werden.
Halten und Parken in der Begegnungszone
Das Parken in einer Begegnungszone ist nur an eigens dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt. Das ist besonders wichtig, da aufgrund dieser Bestimmung kein Parkverbotsschild aufgestellt werden muss! Die Kennzeichnung der Stellen, an denen geparkt werden darf, kann durch Bodenmarkierungen für Parkflächen oder das Hinweiszeichen „Parken“ erfolgen. Eine allenfalls vorhandene Fahrbahnverbreiterung ist für sich keine (gekennzeichnete) Stelle, an der das Parken von Kfz erlaubt ist.
Halten (max. 10 Minuten oder Dauer einer Ladetätigkeit) ist in einer Begegnungszone grundsätzlich erlaubt, allerdings dürfen andere Lenker nicht behindert werden. Insbesondere darf nicht in dem für Fußgänger reservierten Bereich gehalten werden und es muss auch auf der Fahrbahn ausreichend Platz für den Fließverkehr verbleiben.
Zusätzlich kann es Lade-, Taxi- und Behindertenzonen geben. Wenn solche Halteverbote zeitlich begrenzt sind, kann außerhalb der zeitlichen Gültigkeit innerhalb der Bodenmarkierung geparkt werden:
- Bei einer Zusatztafel „Halteverbot von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Taxi“, kann zwischen 16 und 8 Uhr innerhalb der zugehörigen Bodenmarkierung geparkt werden.
- Lautet die Zusatztafel hingegen „Halteverbot, ausgenommen Taxi von 8 bis 16 Uhr“ gilt in der verbleibenden Zeit ein Halteverbot.
Schneeräumung
Die Frage der Schneeräumung in Begegnungszonen lässt sich nicht eindeutig beantworten. Wenn ein Gehsteig vorhanden ist (Abtrennung durch Bodenmarkierung, Randsteine oder Ähnliches) gilt die normale Räumpflicht. Ist jedoch kein Gehsteig vorhanden, könnte die Räumpflicht ähnlich der Fußgängerzone ausgelegt werden. Derzeit gibt es zur Schneeräumung in der Begegnungszone keine Judikatur. Zusätzlich sind hier auch die landesgesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, weshalb eine individuelle Beratung sinnvoll ist.
Wissenswertes zur Einrichtung von Begegnungszonen
Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären. Am Anfang und am Ende einer Begegnungszone sind die betreffenden Hinweiszeichen aufzustellen.
Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
Weiterführende Informationen
Begegnungszonen (oesterreich.gv.at)
Rechtsgrundlagen
§§ 2 Abs. 1 Z. 2a, 23 Abs. 2a, 53 Abs. 1 Z. 9e und 9f, 68 Abs. 2, 76c StVO
Stand: 05.03.2024