Investitions-Zuschüsse für PV-Anlagen und Stromspeicher

Lesedauer: 2 Minuten

23.11.2023

Mit der im Folgenden beschriebenen Förderung werden Photovoltaik-Anlagen bis 1 Megawatt (MW) unterstützt.

Bei Investitionszuschüssen handelt sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeicher wird jede einzelne kWh, mit einem bestimmten Fördersatz (€/kWp bzw. €/kWh) unterstützt.

  • Anwendbar für
    • PV-Neuanlagen/Erweiterungen bis zu 1.000 kWp
    • Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp)

Übersicht

  • Die Höhe des Investitionszuschusses für PV-Anlagen variiert mit der Anlagengröße (Einteilung in Kategorien).
  • Die Höhe des Investitionszuschusses für Stromspeicher ist fix vorgegeben. Die Mindestgröße des Stromspeichers ist gekoppelt an die Leistung der PV-Anlage.
  • Der Stromspeicher wird nur gefördert, wenn dessen Förderung zeitgleich mit der PV-Anlagenförderung beantragt wird oder die PV-Anlage erweitert wird.
  • Für PV-Anlagen bis 20 kW(Kategorie A und B) gibt es einen fixen Fördersatz (Festlegung mittels VO).
  • Für PV-Anlagen ab 20 kWp (Kategorien C und D) gibt es einen max. Fördersatz (Festlegung mittels VO), der vom Antragsteller unterboten werden kann, um in der Reihung der gelisteten Förderprojekte weiter nach vorne zu kommen und damit die Chance auf eine Förderung zu erhöhen. Daher ist bei Anlagen in den Kategorien B bis D im Zuge der Förderantragstellung, der spezifische Förderbedarf in Euro pro kWp anzugeben.



    • Einteilung der PV-Kategorien A bis D
      • Kategorie A: PV-Anlagen bis 10 kWp (mit/ohne Stromspeicher)
        fixer Fördersatz, Reihung der Förderanträge nach first come-first serve
      • Kategorie B: PV-Anlagen > 10 bis 20 kWp (mit/ohne Stromspeicher): fixer Fördersatz, Reihung der Förderanträge nach first come-first serve
      • Kategorie C: PV-Anlagen > 20 bis 100 kWp (mit/ohne Stromspeicher) 
      • Kategorie D: PV-Anlagen > 100 bis 1.000 kWp (mit/ohne Stromspeicher)
        Fördersatz nach eigener Angabe oder nach max. Fördersatz, Reihung der Anträge nach Höhe des angegebenen Fördersatzes – „verkehrtes Bieterverfahren“


Details

  • Für innovative PV-Anlagen kann per Verordnung ein Zuschlag von bis zu 30 % vorgesehen werden (Festlegung mittels VO).
  • 25 % Abschlag auf Invest-Zuschuss für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland; der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze (Festlegung über VO):
    • an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
    • auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
    • auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
    • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
    • auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

 

Fördercalls und Fördersätze

Informationen zu den einzelnen Fördercalls und den Fördersätzen finden Sie auf der Website der zuständigen Abwicklungsstelle OeMAG


Ablauf des Vergabeverfahrens

  • Antragstellung vor Projektstart erforderlich (als Projektstart gilt der Beginn der Bauarbeiten bzw. die Beauftragung, siehe Verordnung).
  • Stellung eines Förderantrags (in den Kategorien C und D ist bei der Antragstellung der Förderbedarf je kWp eigenständig anzugeben; dabei ist der max. Förderbetrag vorgegeben).
  • Prüfung der Anträge und Reihung nach Förderbedarf durch die EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG).
  • Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage unter Beachtung der Fristen zur Inbetriebnahme – siehe Punkt 3 „Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme“.
  • Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage und Prüfung der Endabrechnung

 

Errichtungsfrist

Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen/Errichtungsfristen eingehalten werden. Wichtig, eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist. (§ 55 Abs 8 EAG und § 56 Abs 14 EAG)

  • PV-Anlage < 100 kW: 6 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; zweimal 9 Monate Verlängerung möglich 
  • PV-Anlage ≥ 100 kW: 12 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; einmal 12 Monate Verlängerung möglich
  • Stromspeicher: Die Errichtungsfrist des Stromspeichers richtet sich nach der Errichtungsfrist der dazugehörigen PV-Anlage


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