GPLB-Verfahren
Beginn - Prüfvorgang - Rechte und Pflichten - Beweismittel
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Die GPLB, also die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen, kann nicht unerhebliche Nachforderungen des Finanzamtes bzw. der ÖGK / BVAEB gegen das Unternehmen zur Folge haben. Deshalb ist es für die Betriebe besonders wichtig, sich gut auf die Prüfung vorzubereiten und bereits vorab Einblick in die wesentlichen Abläufe des GPLB-Verfahrens zu gewinnen.
Zuständigkeit
Die Prüfung wird entweder durch Prüforgane des beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder durch Prüfer der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) auf Grundlage eines Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde vorgenommen. Siehe auch das Merkblatt Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB).
Mit 01.07.2020 wurde das PLABG wiederum geändert (BGBl I 54/2020). Die Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen wird seither wieder von der ÖGK und der Finanzverwaltung gemeinsam durchgeführt.
Zwischenzeitlich waren diese Aufgaben im Wirkungsbereich der Finanzverwaltung angesiedelt. Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH vom 13.12.2019 wurde diese Vorgehensweise jedoch als verfassungswidrig bewertet und daher die Rechtslage entsprechend angepasst.
Bis 30.06.2020 nicht abgeschlossene Verfahren werden noch von jener Institution durchgeführt, die im Prüfungsauftrag bezeichnet ist.
Beginn
Der Prüfer hat vor Beginn seiner Amtshandlung bekannt zu geben:
- den Prüfungsbeginn mit Datum und Uhrzeit,
- welche Abgaben und welche Zeiträume geprüft werden,
- ob vom Arbeitgeber eine Selbstanzeige erstattet wurde.
Tipp!
Bei Verstößen gegen die Bestimmung zur Abfuhr von Lohnsteuer kann der Dienstgeber eine Selbstanzeige erstatten. Der Prüfer hat ihn auf diese Möglichkeit und deren Folgen noch vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.
Die Prüfung darf nur im Rahmen des erteilten Auftrages durchgeführt werden. Andere Steuerarten, Abgaben oder Zeiträume dürfen nicht geprüft werden.
Prüfvorgang
Die Prüfung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, kann sie in den Amtsräumen der ÖGK, des Finanzamtes oder in der Kanzlei des Steuerberaters des Unternehmens erfolgen.
Der Dienstgeber hat dem Prüfer
- einen geeigneten Raum und die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich bereitzustellen, sowie
- alle erforderlichen Unterlagen für den zu prüfenden Zeitraum in Form von Büchern oder Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Reichen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung relevanter Umstände nicht aus, kann aufgrund vergleichbarer Daten aus anderen Versicherungsverhältnissen eine Schätzung vorgenommen werden.
Tipp!
Eine ordnungsgemäße und vollständige Buchführung sowie nachvollziehbare Aufzeichnungen schützen vor einer Schätzung der Beitrags- und Besteuerungsgrundlage.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Beteiligten, also insbesondere die Arbeitgeber, haben ein Recht auf
- Vertraulichkeit,
- Parteiengehör,
- Offenlegung und wahrheitsgemäße Angaben, Akteneinsicht,
- Rechtsmittelbelehrung,
- Entscheidung durch die Behörde
und die Pflicht zur
- Mitwirkung im Verfahren,
- Hilfestellung bei Amtshandlungen,
- Anzeige relevanter Umstände,
- Vorlage von Beweismitteln für Behauptungen.
Beweismittel
Der Prüfer ist berechtigt, jedes Beweismittel zu verwerten. Er ist befugt, Aufzeichnungen, Urkunden und Beweismittel aus anderen Verfahren zu verwenden sowie Betriebsangehörige und andere Auskunftspersonen zu befragen. Er kann den Betrieb jederzeit besichtigen. Einer Entscheidung der Prüfbehörde dürfen keine Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Dienstgeber nicht vorher äußern konnte.
Tipp!
Der Dienstgeber muss Auskünfte nicht persönlich erteilen. Er kann sich dazu durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen.
Der Prüfer ist verpflichtet, Sachverhalte, die für andere als lohnabhängige Abgabenarten sowie für die Besteuerung anderer als den konkret geprüften Dienstgeber von Bedeutung sein könnten, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens hat der Prüfer umgehend das zuständige Finanzamt zu informieren bzw. den Einsatz von Zollorganen anzuregen.
Umqualifizierung einer bisher als Subunternehmer beschäftigten Person
Kommt der Prüfdienst im Zuge einer Prüfung zu der Auffassung, dass es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten zu einer ASVG-Pflichtversicherung kommen könnte, ist die SVS unverzüglich davon zu informieren. Die weiteren Ermittlungen sind von ÖGK/Finanzamt und SVS – aufeinander abgestimmt - im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchzuführen.
Schlussbesprechung
Das GPLB–Verfahren endet mit der Schlussbesprechung. Bei der Schlussbesprechung hat der Dienstgeber nochmals die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen und in strittigen Punkten durch Vortragen der eigenen Rechtsansichten bzw. durch Vorlegen eigener Beweismittel eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Die zunächst gültige Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt durch den Prüfbericht der Behörde.
Gegebenenfalls wird das Unternehmen die Erlassung eines Bescheides beantragen, um im Rahmen eines dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens das Ergebnis des Prüfberichtes zu bekämpfen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024