Auftraggeberhaftung
Bauleistungen - Reinigungsleistungen - Höhe der Haftung - Umfang der Haftung
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Generalunternehmer:innen bzw. Auftraggeber:innen hafteten bei Erbringung von Bauleistungen und Reinigungsleistungen für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen.
Bauleistungen und Reinigungsleistungen
Unter Bauleistungen versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Reinigungsleistung ist jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Dazu zählt z.B. die Reinigung von
- Gebäuden (Fassaden, Fenstern),
- Swimmingpools,
- Kanälen (Beheben von Verstopfungen, Kanalspülung usw.),
- Straßen,
- Parkplätzen (Schneeräumen, Kehrleistungen, Straßenwaschen usw.) und
- Büros (Böden, Büromöbel, WC, Gängen usw.).
Grünflächenbetreuung und Textilreinigung sind dagegen keine Reinigungsleistungen eines Bauwerks.
Haftung
Die Haftung besteht dann, wenn
- die übernommenen Leistungen vom Bauunternehmen (=Auftraggeber:in) nicht selbst durchgeführt werden, sondern
- ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen (= Subunternehmen) weitergegeben werden und
- das Unternehmen, an das die Bau- oder Reinigungsleistung erbracht wird, selbst mit Bauleistungen beauftragt ist.
Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein.
Beispiel 1:
Die Fleischerei Meier möchte eine neue Filiale eröffnen und beauftragt das Bauunternehmen „Ziegelbau GmbH“ (= Generalunternehmerin) mit der Errichtung des Gebäudes. Das Bauunternehmen beauftragt wiederum das Unternehmen „Sauberputz“ die Reinigungsarbeiten in diesem neu errichteten Gebäude durchzuführen. Zwischen dem Bau- und dem Reinigungsunternehmen kommt es zum Übergang der Steuerschuld (= Reverse Charge). Zusätzlich tritt die Auftraggeberhaftung ein.
Beispiel 2:
Das Bauunternehmen „Massivbau AG“ beauftragt das Reinigungsunternehmen „Blitzblank“ mit der Reinigung des eigenen Bürogebäudes. Zwischen dem Bau- und dem Reinigungsunternehmen kommt es zum Übergang der Steuerschuld (=Reverse Charge). Mangels Weitergabe des Auftrages kommt es hier aber nicht zur Auftraggeberhaftung! Reverse-Charge und Auftraggeberhaftung fallen in diesem Fall also auseinander.
Höhe der Haftung
Die Auftraggeberhaftung beträgt bis zu 20% des geleisteten Werklohns für alle vom Subunternehmen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Zusätzlich hafteten Auftraggeber:innen für alle lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5% des geleisteten Werklohns, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt.
Wann wird der Auftraggeber zur Haftung herangezogen?
Auftraggeberinnen werden immer dann zur Haftung herangezogen, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger erfolglos Exekution gegen das Subunternehmen geführt hat oder dieses bereits insolvent ist. Eine Haftung für Nichtunternehmer:innen besteht nicht.
Umfang der Haftung
Die Haftung von Auftraggeber:innen erstreckt sich auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn
- die Auftragserteilung einzig aus dem Grund erfolgt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft) und
- die/der Auftraggeber:in dies wusste oder für möglich halten musste.
Meldung an den Krankenversicherungsträger
Auftraggeber:innen haben dem Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bau- bzw. Reinigungsleistungen zu erteilen.
Seit 1.1.2015 ist auch die/der Subunternehmer:in zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Solang die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, gilt das auskunftspflichtige Unternehmen als Auftraggeber:in aller nachfolgend beauftragten Unternehmen.
Im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht drohen Auftraggeber:innen und seit 1.1.2015 auch Subunternehmer:innen Verwaltungsstrafen bis zu € 20.000,--.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025