Was ist bei einer Tätigkeit im Ausland zu beachten?
A1-Bescheinigung: Unterschiedliche Regelungen in den EU/EWR-Ländern bei Entsendungen, Dienstleistungserbringungen und Dienstreisen
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Alle Dienstnehmer, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen aufgrund der EU-Verordnung (VO 883/2004 sowie VO 987/2009) eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Zu beachten ist, dass diese Verordnungen auch für kurze Dienstreisen ins Ausland (also auch dann, wenn noch keine Entsendung im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt) anzuwenden sind. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Die A1- Bescheinigung soll sowohl bei Mitarbeitern, die zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt werden, als auch bei Mitarbeitern, die bei Konferenzen oder Seminaren teilnehmen, und somit für jeden beruflich bedingten Grenzübertritt, mitgeführt werden (Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger). Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Ziel muss eine EU-weite einheitliche Lösung sein
Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Rahmen der Mitnahme der A1-Bescheinigung innerhalb der EU sowie aufgrund der fehlenden Regelung in der Verordnung strebt die Wirtschaftskammer als kurzfristige Lösung eine EU-weite Regelung nach deutschem Vorbild an, die keine Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung bei kurzen Dienstreisen vorsieht sowie im Falle einer Kontrolle ein sanktionsloses Nachreichen ermöglicht.
Mittelfristig streben wir als Wirtschaftskammer eine Verankerung der Ausnahme für kurze Dienstreisen im EU-Recht an, um ein unbürokratisches Umfeld für unternehmerische Tätigkeiten zu schaffen. Grundsätzlich wird dieser Zugang auch von den meisten Mitgliedsstaaten befürwortet, eine Einigung konnte jedoch aufgrund einer möglichen Paketlösung mit anderen Themen bis dato nicht erreicht werden.
Welche Sanktionen drohen?
Um die Verwaltungspraktiken der einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich einer Mitführungsverpflichtung der A1-Bescheinigung transparenter zu machen, haben wir die gängige Praxis in Kooperation mit den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich erhoben.
Die folgende Grafik soll verdeutlichen, dass die jeweiligen Länder vielfach Unterscheidungen dahingehend vornehmen, ob Mitarbeiter zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt werden (Dienstleistungserbringung, Entsendung) oder ob diese Mitarbeiter lediglich bei Konferenzen, Messen, Seminaren teilnehmen oder einen Kundenbesuch wahrnehmen (kurze Dienstreisen).
Eine weitere Unterscheidung gibt es allerdings noch für die Schweiz. Hier gilt der Sonderfall, dass grundsätzlich eine Mitführungspflicht für jegliche Reisen (Dienstreise sowie Entsendung) besteht. Allerdings wird hier nicht auf die Art des beruflichen Grenzübertritts abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob es sich um einen selbstständigen Unternehmer oder unselbstständigen Mitarbeiter handelt.
Bereitzuhaltende Dokumente bei Auslandstätigkeit – A1-Bescheinigung
Das A1-Dokument legt fest, dass Personen, die eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat verrichten, weiterhin dem SV-System des Entsendestaates unterliegen.
Voraussetzung für die weitere Anwendbarkeit des SV-Systems des Entsendestaates sind folgende Kriterien:
- Zugehörigkeit bzw. organisatorische Bindung der Person zum Entsendestaat
- Aufrechte Versicherung im SV-System des Entsendestaates für mindestens einen Monat vor der Entsendung
- Auslandstätigkeit muss vorübergehend und somit max. für 24 Monate sein
- Ausübung nennenswerter Tätigkeit des Arbeitgebers im Entsendestaat
- Ablöseverbot, d.h. keine Ablöse einer vorher entsendeten Person durch eine neue Person bei gleichem Tätigkeitsprofil
- Keine Durchführung von Dreiecksentsendungen
In vielen europäischen Ländern hat das Nichtmitführen der A1-Bescheinigung Sanktionen und Geldstrafen zur Folge (Geldstrafen von bis zu EUR 10.000 sind möglich).
Wie kann eine PD-A1 beantragt werden?
In Österreich ansässige Betriebe, deren Mitarbeiter eine Dienstreise/Entsendung ins Ausland planen, haben einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger (ÖGK) via ELDA oder unter Verwendung eines Vordruck-Formulars einzubringen. Bei der SVS Versicherte Selbstständige haben nicht die Möglichkeit, die Antragstellung über ELDA abzuwickeln. Dies gilt nur für unselbstständig Beschäftigte bei der ÖGK.
Grundsätzlich wird die A1-Bescheinigung pro Anlassfall ausgestellt, allerdings ist auch eine pauschale Ausstellung dann möglich, wenn die zu entsendende Person regelmäßig in mehreren EU-Ländern tätig ist. In diesem Fall kann die Bescheinigung bis max. 24 Monate ausgestellt werden.
Im jeweiligen Tätigkeitsstaat dient die A1-Bescheinigung als Nachweis, dass im Entsendestaat eine aufrechte Sozialversicherung besteht und somit die österreichischen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Eine A1-Bescheinigung muss sowohl für Dienstnehmer (ASVG-Versicherte) als auch für Selbstständige (GSVG-Versicherte) beantragt und mitgeführt werden. Hier gibt es, außer in der Schweiz, keine unterschiedlichen Regelungen.
Konkret bedeutet dies, dass der Versicherungsträger des Tätigkeitsstaates, bei aufrechter Sozialversicherung im Entsendestaat, keine Beiträge vorschreiben und Strafen wegen SV-rechtlicher Meldeverstöße verhängen darf, wenn eine vom Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung vorgelegt werden kann.
Weitere Meldepflichten vor dem Einsatz im Ausland
Neben der Mitnahme der A1-Bescheinigung kann es noch weitere melderechtliche Verpflichtungen geben (abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsstaat), die man unbedingt vor Antritt der beruflich bedingten Reise ins Ausland abklären sollte. Anbei finden Sie überblicksmäßig eine kurze Checkliste zum Arbeiten im Ausland:
1. Gewerberechtliche Meldung
2. Arbeitsrechtliche Meldung der entsandten Mitarbeiter:
a) Entsendemeldung
b) Bereithalten von Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnung)
c) Einhaltung des länderspezifischen Mindestlohns
3. Sozialversicherungsrechtliche Meldung (A1-Bescheinigung)
4. Prüfung steuerlicher Aspekte
Stand: 27.04.2022