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Grenzüber­schreitendes Home­office aus lohnsteuer­­rechtlicher Sicht

Was Unternehmen beachten müssen, wenn Dienstnehmer im Ausland arbeiten

Lesedauer: 5 Minuten

Homeoffice erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dienstgeber sind häufig mit der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht in Österreich, sondern im Ausland konfrontiert.

Daraus ergeben sich eine Vielzahl an steuerrechtlichen Fragen.

Beurteilung der Steuerpflicht des Dienstnehmers 

Ob eine Steuerpflicht im Ausland oder in Österreich besteht und wie diese konkret zu erfüllen ist (Veranlagung oder Lohnsteuerabzug), ist aufgrund des österreichischen Rechts, des Rechts des Wohnsitzstaates und aufgrund der Regeln im jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu bestimmen. 

Arbeitet der Dienstnehmer sowohl am ausländischen Wohnsitz im Homeoffice als auch tageweise im Dienstgeber-Betrieb in Österreich, dann ergeben sich folgende Konsequenzen: 

Besteuerungsregeln für die Arbeitstage im Homeoffice (Ausland) 

Hat der Dienstnehmer keinen Wohnsitz in Österreich (auch keinen Zweit-Wohnsitz), dann ist er eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person.

Eine österreichische Steuerpflicht besteht dann, wenn eine inländische Tätigkeit oder eine Verwertung der Einkünfte im Inland vorliegt.

Eine Verwertung im Inland liegt dann vor, wenn die Tätigkeit zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

Eine Verwertung im Inland kann im ausländischen Homeoffice angenommen werden.

Für die Homeoffice-Tage im Ausland ist auch das Steuerrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates maßgeblich. Der Dienstgeber muss sich im jeweiligen Staat informieren, ob 

  • ihn durch die Homeoffice-Tätigkeit seines Dienstnehmers steuerliche Konsequenzen treffen oder
  • ob der Dienstnehmer sich selbst um die Besteuerung kümmern und daher eine Steuererklärung abgeben muss.

Beachte: Wir empfehlen auch hier in konkreten Fällen die Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen AußenwirtschaftsCenter der WKÖ um von einem lokalen Steuerexperten direkt beraten werden zu können.

Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland

Zu prüfen ist, ob ein Besteuerungskonflikt mittels Doppelbesteuerungsabkommen gelöst werden kann. Im Anschluss soll schwerpunktmäßig darauf eingegangen werden.  

Tätigkeitstage im Betrieb des Dienstgebers in Österreich 

Wird der Dienstnehmer physisch in Österreich tatsächlich tätig, dann besteht aus diesem Grund in Österreich ein Besteuerungsanspruch. Um eine allfällige Doppelbesteuerung für den Dienstnehmer zu vermeiden, muss laut DBA geprüft werden, welches Land (Wohnsitzstaat oder Österreich) für welche Einkünfte ein Besteuerungsrecht hat.

Das umfassende Besteuerungsrecht liegt immer beim Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat).  Dieser hat das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen.

Der Tätigkeitsstaat (= Ö) darf hingegen nur jene Einkünfte besteuern, die ihm das DBA zur Besteuerung zuteilt.

Im ausländischen Homeoffice sind die DBA-Bestimmungen hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit maßgeblich. (Art 15 des OECD-MA) 

Beachte: Die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern sind beim Arbeiten im Homeoffice nicht relevant und daher kommt hier auch nicht die 183 Tage Bestimmung zur Anwendung.


Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit liegt 

  • grundsätzlich beim Wohnsitzstaat, außer
  • es wird eine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt und die Vergütungen werden von oder für einen Dienstgeber gezahlt, der in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist (Arbeitgebervorbehalt). 

Dies bedeutet:

  • für die Homeoffice-Tage hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, nicht hingegen Österreich.
  • Aufgrund des „Arbeitgebervorbehaltes“ hat Österreich das Besteuerungsrecht für die in Österreich erzielten Tätigkeitseinkünfte des Dienstnehmers, diese Einkünfte unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Österreichische Arbeitgeber haften für eine korrekte Lohnsteuerabfuhr in Zusammenhang mit den Löhnen ihrer Arbeitnehmer. Kommt es aufgrund der Tätigkeit im Ausland (auch) zu einer dortigen Besteuerung, z.B. im Falle von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern, die Arbeitstage außerhalb Österreichs verbringen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer (anteiligen) Freistellung in Österreich verpflichtet, vielmehr hat die Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich über das Veranlagungsverfahren zu erfolgen.

Nach der österreichischen Verwaltungspraxis kann eine direkte Freistellung jedoch bereits im Rahmen der Lohnverrechnung für jene Teile des Entgelts, für die das Besteuerungsrecht dem (anderen) Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) zusteht, erfolgen, wenn eine von der ausländischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-QU1“) vorliegt. 

Abwicklung in der Lohnverrechnung 

Damit der Dienstgeber die Lohnverrechnung korrekt durchführen und die Abgabenzuständigkeiten der Steuer beurteilen kann, benötigt er eine Aufzeichnung darüber, 

  • an welchen Tagen im ausländischen Homeoffice gearbeitet wurde und
  • an welchen Tagen beim DG in Österreich.  

Die Tätigkeitstage in Österreich sind in der Lohnverrechnung zu erfassen. Fallen in einem Monat sowohl österreichische Tätigkeitstage als auch Homeoffice-Tage im Ausland an, dann ist für die Besteuerung der in Österreich anteilig zu versteuernden Bezugsteile die Tageslohnsteuertabelle zu verwenden. Gleichzeitig kann (und sollte) der Dienstgeber in der österreichischen Lohnverrechnung eine Lohnsteuerfreistellung für die Homeoffice-Arbeitstage vornehmen. 

Lohnnebenkosten 

Dienstgeberbeitrag (DB) 

DB Pflicht besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer der österreichischen SV unterliegt. Unterliegt der Dienstnehmer dem SV-Recht eines anderen EU-Staates, dann ist für den Mitarbeiter kein DB in Ö zu entrichten. 

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 

Die DZ Pflicht knüpft an die Kammermitgliedschaft des Unternehmens an. Handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen mit Wirtschaftskammermitgliedschaft, ist der DZ dann abzuführen, wenn auch DB-Pflicht für den DN aufgrund der österreichischen SV besteht. 

Kommunalsteuerpflicht (KommSt) 

Für Zwecke der Kommunalsteuer ist der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

Im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen inländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem ausländischen Homeoffice beschäftigen, in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte im Ausland. 

Steuerliche Risiken für das österreichische Unternehmen im Ausland 

Beachten Sie, dass die Homeoffice-Tätigkeit des Dienstnehmers im Ausland für das österreichische Unternehmen möglicherweise zu unangenehmen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Unter bestimmten Umständen kann Homeoffice-Tätigkeit dazu führen, dass für den österreichischen Dienstgeber im Homeoffice-Staat eine ertragsteuerliche Betriebsstätte entsteht. Dies ist aber für jeden Fall gesondert nach den Bestimmungen des jeweiligen Homeoffice-Landes und dem anzuwendenden DBA zu beurteilen. 

Leider werden die Kriterien in vielen Ländern sehr unterschiedlich ausgelegt, wann eine Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, dass für den DG eine Betriebsstätte im Homeoffice-Staat entsteht. Man kann aber davon ausgehen, dass das Risiko umso größer wird, je stärker das Homeoffice nach außen als offizieller Arbeitsort erkennbar ist (z.B. auf Visitenkarten wird die Homeoffice-Adresse als eine von mehreren Firmenadressen aufgedruckt, im Homeoffice wird ein Zimmer als Kundenempfangsraum eingerichtet etc.). Viele Staaten stellen auch darauf ab, von wem die Initiative für die Homeoffice-Tätigkeit ausgeht (eine dienstgeberseitige Anordnung wäre kritisch) und welche Tätigkeiten im Homeoffice erledigt werden. 

Liegt im Homeoffice-Staat eine Dienstgeber Betriebsstätte vor, müsste sich das österreichische Unternehmen steuerlich im Homeoffice-Staat registrieren, ein steuerliches Betriebsstättenergebnis ermitteln und eine Steuererklärung einreichen. Mehr Infos: Die Homeoffice Betriebsstätte

Stand: 01.06.2024

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