Eigenverbrauch
Umsatzsteuerliche Bestimmungen: Leistungen für das eigene Unternehmen richtig verbuchen
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Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass etwas ohne Umsatzsteuerbelastung in den Endverbrauch gelangt. Der Vorsteuerabzug, den der Unternehmer für Leistungen, welche für sein Unternehmen erbracht wurden, in Anspruch genommen hat und die in der Folge privat genutzt werden, soll rückgängig gemacht werden.
Man unterscheidet folgende Arten des Eigenverbrauchs:
- Aufwandstatbestand
- Auslandsleistungen
- Entnahmeeigenverbrauch
- Verwendungseigenverbrauch
- Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen
Achtung: Grundsätzlich erfolgt eine Eigenverbrauchsbesteuerung nur dann, wenn der Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Nur beim Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen spielt ein vorangegangener Vorsteuerabzug keine Rolle.
Der Eigenverbrauch muss im Inland stattfinden. Der Ort des Eigenverbrauchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Es gelten die gleichen Steuersätze wie für „normale“ Lieferungen oder sonstige Leistungen.
Aufwandstatbestand
Ausgaben, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, jedoch Leistungen betreffen, welche überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, unterliegen der Eigenverbrauchs-besteuerung.
Beispiel:
Ein Unternehmensberater kauft einen Barockschrank für sein Büro um 15.000 EUR. Es wird angenommen, dass nur ein Betrag von 10.000 EUR (Angemessenheitsgrenze) steuerlich absetzbar ist.
Da der überwiegende Teil ertragsteuerlich abzugsfähig ist, steht die gesamte Vorsteuer von den Anschaffungskosten zu. Der unangemessene Teil von 5.000 EUR unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung von 10% (weil auch die Lieferung von Antiquitäten dem Steuersatz von 10% unterliegt). Von diesem Teil wird der Vorsteuerabzug daher wieder rückgängig gemacht.
Würde die Angemessenheitsgrenze hingegen 7.000 EUR betragen, wäre der überwiegende Teil nicht absetzbar. Die Vorsteuer von den gesamten Anschaffungskosten würde nicht zustehen, eine Eigenverbrauchsbesteuerung erübrigt sich.
Hinweis: Bewirtungsspesen, welche ertragsteuerlich nur zu 50% abzugsfähig sind, unterliegen keiner Eigenverbrauchsbesteuerung. Die Vorsteuer kann zur Gänze geltend gemacht werden. Der Grund liegt darin, dass der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes in voller Höhe möglich war und nachträgliche Einschränkungen des Vorsteuerabzuges europarechtlich nicht anerkannt werden.
Auslandsleistungen - langfristige Miete (Leasing)
Der Leistungsort bei der längerfristigen Miete (Leasing) von Beförderungsmitteln ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen (Wohn) Sitz hat. Sie unterliegen daher der österreichischen Umsatzsteuer. Der ausländische Leistungserbringer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Es kommt automatisch zum Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen Unternehmer. Dieser muss die Umsatzsteuer abführen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Entnahmeeigenverbrauch
Ein Entnahmeeigenverbrauch liegt vor, wenn ein Gegenstand durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen entnommen wird:
- für private Zwecke
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung
Achtung: Voraussetzung für einen Entnahmeeigenverbrauch ist, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist.
Die nachstehende Tabelle zeigt das Ausmaß der Zuordnung zum Unternehmen für bewegliche Gegenstände:
Ausmaß der betrieblichen Nutzung | Zuordnung zum Unternehmen |
---|---|
kleiner 10% | 0% |
größer oder gleich 10% | 100% oder auf Antrag der betrieblich genutzte Teil |
Beispiel:
Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus wird zu 60% betrieblich genutzt; er ist zu 100% dem Unternehmen zugeordnet. Nach einigen Jahren schenkt der Unternehmer das KFZ seiner Gattin, die es nur für Privatfahrten verwendet.
Es liegt ein Entnahmeeigenverbrauch vor.
Bemessungsgrundlage ist der Wiederbeschaffungspreis (Zeitwert).
In unserem Beispiel wäre dies der Einkaufspreis eines Gebrauchtwagens des gleichen Typs und des gleichen Baujahrs zum Zeitpunkt der Entnahme. Wäre der Bus nur zu 60% dem Unternehmen zugeordnet worden, wäre Bemessungsgrundlage für die Entnahme 60% dieses Wertes.
Besonderheiten bei unentgeltlichen Zuwendungen
Unentgeltliche Zuwendungen unterliegen auch dann der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn sie aus rein unternehmerischen Gründen, z.B. zu Werbezwecken oder zur Verkaufsförderung, getätigt werden.
Beispiel:
Der Unternehmer veranstaltet ein Preisausschreiben. Erster Preis ist eine goldene Uhr.
Der Unternehmer hat zunächst für die Uhr den Vorsteuerabzug, anschließend unterliegt sie zur Gänze der Eigenverbrauchsbesteuerung, wodurch der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht wird.
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind:
- Geschenke bis zu einem Anschaffungspreis von 40 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr
- Ausgaben für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge etc.
- Warenmuster
- Verkaufskataloge
- Werbe- und Dekorationsmaterial
Achtung: Im Gegensatz zu unentgeltlichen Lieferungen werden unentgeltliche sonstige Leistungen, die aus unternehmerischen Gründen erbracht werden (z.B. zu Werbezwecken) nicht besteuert (vgl. dazu den Verwendungseigenverbrauch und den Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen).
Verwendungseigenverbrauch
Darunter versteht man die Verwendung eines Gegenstandes, der dem Unternehmen zugeordnet ist
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
- für den Bedarf des Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Bemessungsgrundlage bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallenden Kosten.
Wie für den Entnahmeeigenverbrauch ist auch für den Verwendungseigenverbrauch Voraussetzung, dass für den Gegenstand ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug zusteht. Daher gehören Kosten, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist, nicht zur Bemessungsgrundlage.
Beispiel:
Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus wird zu 60% betrieblich genutzt; er ist zu 100% dem Unternehmen zugeordnet. Für den Bus sind folgende Kosten angefallen:
AfA 10.000, Versicherung 1.500, Reparatur 2.000, Benzin 4.000 EUR.
Es kommt zu einem Verwendungseigenverbrauch von 40%.
Bemessungsgrundlage sind 40% der Kosten ohne Versicherung, weil es dafür keinen Vorsteuerabzug gibt, somit ein Betrag von 6.400 EUR.
Wäre der Kleinbus nur zu 60% dem Unternehmen zugeordnet worden, gäbe es für den Verwendungseigenverbrauch keinen Raum.
Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen
Dazu gehören die
- unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen
- Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, wenn damit gleichzeitig ein Dienstleistungsanteil verknüpft ist,
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
- den Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
Achtung:
Die Besteuerung dieses Eigenverbrauchs hängt nicht davon ab, dass vom Gegenstand oder den sonstigen Vorleistungen ein Vorsteuerabzug zusteht.
Bemessungsgrundlage sind sämtliche Kosten. Ein Unternehmerlohn, der keine Betriebsausgabe ist, ist nicht mit einzubeziehen.
Beispiel:
Der Unternehmer überlässt seiner Gattin den betrieblichen PKW samt Fahrer.
Hier handelt es sich um die Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke zuzüglich eines Dienstleistungsanteils. In die Bemessungsgrundlage sind sämtliche auf die Privatnutzung entfallenden Kosten des PKW, auch wenn es dafür keinen Vorsteuerabzug gab, sowie die entsprechenden Lohnkosten des Fahrers einzubeziehen.
Die Verwendung von betrieblichen Dienstnehmern für private Zwecke wird dann nicht versteuert, wenn eine klare, nachvollziehbare Trennung der Arbeitsleistung in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil erfolgt, z.B. durch getrennte Stundenaufzeichnungen.
Zuwendungen an das Personal
Zuwendungen an das Personal werden als Eigenverbrauch und nicht als „normale“ Umsätze behandelt, wenn der Arbeitnehmer dafür nichts zu bezahlen hat bzw. auch kein Abzug vom Lohn erfolgt. Weitere Voraussetzung für die Eigenverbrauchsbesteuerung ist, dass die Zuwendung private Bedürfnisse deckt.
Zuwendungen an das Personal können Entnahmeeigenverbrauch, Verwendungseigenverbrauch oder Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen darstellen.
Wichtige Beispiele sind:
- Unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung: ist grundsätzlich Eigenverbrauch, ausgenommen im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Garage oder von KFZ-Abstellplätzen: ist dann Eigenverbrauch, wenn der Arbeitnehmer sein KFZ auch außerhalb der Dienstzeit dort abstellen darf.
- Geschenke an Dienstnehmer: fallen unter den Entnahmeeigenverbrauch. Im Ergebnis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht.
Hinweis: Bloße Annehmlichkeiten und kleine Aufmerksamkeiten fallen nicht unter den Eigenverbrauch, z.B. Getränke am Arbeitsplatz. Auch die unentgeltliche Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein Eigenverbrauch.
Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahreserklärung
Der Eigenverbrauch ist in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung unter der Kennziffer 001 extra auszuweisen.
Stand: 01.02.2024