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Freiwillige Abfertigungen - System "Abfertigung alt"

Bestimmungen und Berechnung

Lesedauer: 4 Minuten

Lohnsteuerliche Behandlung der freiwilligen Abfertigung, wenn sich der Dienstnehmer im Abfertigungssystem "alt" befindet.

Anwendung der begünstigten Besteuerung

Freiwillige Abfertigungen – also über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehende – können bis zu gewissen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen mit 6 % begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.

Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Schriftlichkeit (z.B. im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich. Dabei ist wesentlich, dass die Zahlung nicht nur als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird, sondern ihrem Wesen nach auch eine freiwillige Abfertigung darstellt. Es liegt keine freiwillige Abfertigung vor, wenn dadurch andere arbeitsrechtliche Ansprüche (z.B. nicht verbrauchter Urlaub, Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung künftiger Lohnzahlungszeiträume, Vergleichszahlung, usw.) abgegolten werden.

Bei der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen ist zu unterscheiden:

  • Das Dienstverhältnis begann vor dem 1.1.2003 und das System "Abfertigung alt“ wird für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weitergeführt: Hier gilt die Begünstigung für freiwillig bezahlte Abfertigungen weiter, d.h. die begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ist im unten beschriebenen Ausmaß möglich.

  • Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2003 und Übertritt in das System "Abfertigung neu“. Siehe Infoseite Freiwillige Abfertigungen - System "Abfertigung neu"

  • Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2003. Hier wird auf die volle Dauer des Dienstverhältnisses bereits das neue Abfertigungssystem angewendet, dh der Dienstgeber zahlt in die Mitarbeitervorsorgekasse ein. Die bisherige Begünstigung ist gänzlich unanwendbar, d.h. die freiwillige Abfertigung ist wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Hinweis: Die Ausführungen auf dieser Infoseite beziehen sich nur auf die freiwillige Abfertigung für Dienstverhältnisse, die sich noch zur Gänze im System "Abfertigung ALT“ befinden. Die lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungszahlungen für Dienstnehmer, die sich ganz oder teilweise im System "Abfertigung NEU“ befinden, finden Sie auf unserer Infoseite Freiwillige Abfertigungen - System "Abfertigung NEU“.

Viertelregelung

Freiwillige Abfertigungen sind mit 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. 

Die Begünstigung gilt max. bis zur 9-fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2024: 54.540 EUR). Beim Betriebsausgabenabzug gilt eine Verschärfung: Jene Entgelte, die beim Empfänger nicht der begünstigten Besteuerung iHv 6 % unterliegen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.


Beispiel:
Laufender Monatsbezug: 20.000 EUR
Jahresviertel: 20.000 EUR x 12 : 4 = 60.000 EUR
Maximal begünstigt (6 % LSt) sind 54.540 EUR (Höchstbemessungsgrundlage 2024 in Höhe von 6.060 EUR x 9 = 54.540 EUR), Rest (5.460 EUR) ist wie ein laufender Bezug zu versteuern und ist außerdem nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.


Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate z.B. infolge Präsenzdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung nach Ansicht des BMF von dem Zeitraum zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind. Anzumerken ist, dass in einem Urteil des UFS dies anders beurteilt wurde und in dieser Verwaltungspraxis keine gesetzliche Deckung gesehen wurde.

Zwölftelregelung

Über das Ausmaß der Viertelregelung hinaus sind freiwillige Abfertigungen im nachfolgenden Ausmaß mit 6 % zu versteuern:

Nachgewiesene Dienstzeiten
(inkl. Vordienstzeiten)
Ausmaß der Begünstigung
../12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  3 Jahre   2/12   max.   36.360 EUR für 2024 6.060 EUR x 3 x 2)
  5 Jahre   3/12  max.   54.540 EUR
10 Jahre   4/12   max.   72.720 EUR
15 Jahre   6/12   max. 109.080 EUR
20 Jahre   9/12   max. 163.620 EUR
25 Jahre 12/12   max. 218.160 EUR


Auch hier gilt eine Beschränkung: Der begünstigt zu versteuernde Betrag ist mit dem 3-fachen der jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Jene Entgelte die nicht mit 6 % besteuert werden, unterliegen dem Betriebsausgaben-Abzugsverbot. 

Es ist gleichgültig, ob die „nachgewiesene Dienstzeit“ bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht worden ist. Sofern ein geeigneter Nachweis über die geleistete Dienstzeit und die ausbezahlten bzw. nicht bezahlten Abfertigungen erbracht wird, können selbst Dienstzeiten bei ausländischen Arbeitgebern berücksichtigt werden. 

Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen bereits ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen. Auf die Zwölftelregelung sind folgende Beträge anzurechnen und kürzen das begünstigte Ausmaß:

  • während der nachgewiesenen Dienstzeit (auch bei früheren Arbeitgebern) bereits erhaltene begünstigte freiwillige Abfertigungen oder gesetzliche Abfertigungen sowie
  • bestehende Ansprüche auf eine gesetzliche Abfertigung 

Besteuerung als laufender Bezug

Soweit die Grenzen der Viertel- und Zwölftelregelung überschritten werden, sind freiwillige Abfertigungen wie ein laufender Bezug nach der monatlichen Lohnsteuertabelle zu versteuern. Zu beachten ist, dass diese Beträge, die nicht mehr dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegen, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Beispiel zur Abrechnung einer Abfertigung

Monatlicher Bruttobezug 2.000 EUR (14 mal), Austritt 31.12; 21 Dienstjahre
(9 Monatsgehälter gesetzliche Abfertigung); Nachweis über zusätzliche Vordienstzeiten von 8 Jahren (ohne erhaltene Abfertigungen), laut Dienstvertrag vereinbarte Abfertigung von 35.000 EUR (= gesetzliche und vertragliche Abfertigung) 

Abrechnung/AbfertigungBeträge in EUR

Gesamtbetrag der Abfertigung

35.000

Besteuerung mit festem Satz



 

 

a) Gesetzliche Abfertigung

2.000 x 14 : 12 x 9

 21.000

b) Freiwillige Abfertigung Viertelregelung:
1/4 der letzten 12 Monate

2.000 x12: 4

 6.000

c) Freiwillige Abfertigung Zwölftelregelung:
Gesamtdienstzeit: 29 Jahre; daher max.
zusätzlich 12/12 der letzten 12 Monate
abzüglich gesetzl. Abfertigung
Nach der Zwölftelregelung daher:

24.00
-21.000

 



3.000

Insgesamt mit 6% zu versteuern

 

30.000

Als laufender Bezug ist daher der Rest zu versteuern. Dieser kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

  5.000

Sozialversicherung 

Freiwillige Abfertigungen sind sozialversicherungsfrei.  

Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 

Freiwillige Abfertigungen sind von DB und DZ befreit.  

Kommunalsteuer

Freiwillige Abfertigungen sind kommunalsteuerfrei.

Stand: 01.01.2024