Sanduhr mit Geldmünzen vor einer blauen Wand auf einem Holzuntergrund
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Die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz

Regelungen im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Diese Infoseite informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte haben, wie aus der Schweiz stammende Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuert werden. Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds wird nicht behandelt. 


Hinweis:
Das 2013 in Kraft getretene Abgeltungsabkommen, mit dem die Besteuerung von Kapitalerträgen für natürliche Personen teilweise neu geregelt worden ist, wurde mit 1.1.2017 aufgehoben. Die Anwendung des anonymen Abgeltungsverfahren (Pkt. 4c) ist seither nicht mehr möglich. Schweizer Zahlstellen (idR Banken) müssen die Kapitalerträge seither im Wege der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung melden (Allgemeiner Informationsaustausch).


1. Schweizer Steuervorschriften

Die Schweiz erhebt auf bestimmte Erträge eine Quellensteuer, die sog. "Verrechnungssteuer". Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden) und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, aus dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.

In der Schweiz ansässige, nutzungsberechtigte Personen haben grundsätzlich das Recht, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu beantragen. Bei in Österreich ansässigen Personen richtet sich der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem Abgeltungsabkommen.

Bei in Österreich ansässigen Empfängern von Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen interessiert die Behandlung der folgenden drei Kategorien: 

a) Dividenden

Das sind beispielsweise Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, die in der Schweiz ansässig sind. Die ausschüttende Gesellschaft hat davon im Regelfall eine Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % einzubehalten.

b) Zinsen

  • aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, wenn der Schuldner in der Schweiz ansässig ist
  • aus Kundenguthaben (Sparbüchern, Bankguthaben) bei Schweizer Banken und Sparkassen
  • sonstige Zinsen aus Guthaben (z.B. Privatdarlehen)

Der Schuldner hat in den beiden erstgenannten Fällen von den Zinsen eine Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % einzubehalten.

c) Lizenzgebühren

Anders als bei den Dividenden und Zinsen unterliegen Lizenzgebühren an Ausländer keiner schweizerischen Steuer.

Die Dividenden, Zinsen und Lizenzen sind beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Die einbehaltene Verrechnungssteuer wird beim Empfänger auf die Einkommens-/Körperschaftsteuer angerechnet.

2. Zuweisung der Besteuerungsrechte nach dem DBA Schweiz

a) Dividende

Die Schweiz darf aus seinem Staat stammende Dividenden an in Österreich ansässige Personen mit 15 % besteuern (Quellensteuer). Ist der Empfänger eine Kapitalgesellschaft, die an der ausschüttenden Gesellschaft unmittelbar über 20 % am Kapital beteiligt ist, gibt es keine Quellensteuer.

Eine nach dem DBA zulässige Quellensteuer wird auf die österreichische Einkommensteuer- (Körperschaft)steuer angerechnet.

b) Zinsen und Lizenzgebühren

Zinsen und Lizenzgebühren aus der Schweiz an in Österreich ansässige Personen dürfen nur in Österreich besteuert werden.

3. Wechselspiel: DBA, Abgeltungsabkommen (bis 31.12.2016) und innerstaatliches Schweizer Recht

Das Problem ist, dass der Umfang der Besteuerungsrechte nach dem DBA, dem Abgeltungsabkommen und dem Schweizer Recht nicht deckungsgleich ist. Die Besteuerungsrechte nach dem DBA und dem Abgeltungsabkommen sind enger als nach innerstaatlichem Schweizer Recht.


Beispiel:
Der in Österreich ansässige A (natürliche Person) bezieht Ausschüttungen aus einer Schweizer GmbH. Die Schweiz kann nach Schweizer Recht 35 % Verrechnungssteuer einbehalten. Aufgrund des Abgeltungsabkommens (bis 31.12.2016) darf jedoch maximal ein Satz von 27,5 %, nach dem DBA gar nur 15 % erhoben werden.



Beispiel:
Der in Österreich ansässige B (natürliche Person) bezieht Zinsen von einem Sparguthaben bei einer Schweizer Bank. Die Schweiz kann nach Schweizer Recht 35 % Verrechnungssteuer einbehalten. Nach dem Abgeltungsabkommen (bis 31.12.2016) dürfte die Schweiz aber nur 25 % einheben, und nach dem DBA gar nicht besteuern.


4. Durchführung der Entlastung in der Schweiz

Zur Lösung des Besteuerungskonfliktes bietet das Schweizer Recht zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die sich aus dem Zusammenwirken des Schweizer Verrechnungssteuergesetzes (VStG) und dem DBA ergeben.

Infolge Aufhebung des Abgeltungsabkommens ist das anonyme Abgeltungsverfahren nur mehr auf Sachverhalte bis 31.12.2016 anwendbar. Seither gilt der automatische Informationsaustausch für Kapitalerträge.

a) Erstattungsverfahren

Der Vergütungsschuldner behält zuerst einmal die volle 35%ige Verrechnungssteuer ein. Bezieher der Einkünfte können die Erstattung der im Vergleich zum DBA zu viel einbehaltenen Verrechnungssteuer beantragen. Für den Antrag ist das Formular 84 (Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen) zu verwenden. Der Antrag muss (in vierfacher Ausfertigung) innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge fällig geworden sind, gestellt werden. Er ist beim zuständigen Finanzamt des Antragsstellers in Österreich einzureichen.

Dem Antrag sind als Beweismittel Belege über die erfolgte Auszahlung oder Gutschrift der Kapitalerträge beizulegen. Die Belege müssen folgende Mindestangaben enthalten: Name und Adresse des Empfängers (Antragstellers), Art und Nennbetrag des Vermögenswertes der der Verrechnungssteuer unterliegt, die Stückzahl, Dividende- oder Zinssatz, Bruttobetrag der steuerbaren Leistung und Fälligkeitsdatum.


Achtung:
Die eingereichten Belege werden nicht zurückgesendet.


b) Entlastung an der Quelle

Schon bei der Auszahlung der Erträge wird nur die dem DBA entsprechende Steuer einbehalten. Diese Methode ist nur bei Dividenden möglich, wenn  

  • der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft (gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden) ist, die  
  • mindestens 20 % am Kapital der schweizerischen Gesellschaft beteiligt ist.

Es hängt von der schweizerischen Gesellschaft ab, ob sie diese Methode anwenden möchte. Will sie eine Entlastung an der Quelle vornehmen, hat sie vor Auszahlung der Dividenden um eine Bewilligung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzusuchen. (Amtliches Formular 823B) Die österreichische Finanz muss auf diesem Formular bestätigen, dass die Gesellschaft in Österreich ansässig ist. 

c) Anonymes Abgeltungsverfahren (für Sachverhalte bis 31.12.2016)

Hat sich eine natürliche Person für das anonyme Abgeltungsverfahren entschieden (für Kapitalgesellschaften gilt das Abgeltungsabkommen nicht), ist folgende Vorgangsweise vorgesehen: 

  • Der Vergütungsschuldner (Zahlstelle) zieht bei der Auszahlung der Erträge die volle 35 %ige Verrechnungssteuer ab und leitet sie der eidgenössischen Steuerverwaltung weiter. 
  • Die eidgenössische Steuerverwaltung leitet davon 25 % Punkte (ab 2016 im Allgemeinen 27,5 % Punkte, für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten weiterhin 25 % Punkte) abzüglich der im DBA vorgesehen Quellensteuer an die österreichische Finanzverwaltung weiter. 
  • Der Vergütungsschuldner beantragt nach Ablauf des Kalenderjahres im eigenen Namen und auf Rechnung der natürlichen Person die Rückerstattung der restlichen Verrechnungssteuer und refundiert sie der natürlichen Person.

5. Österreichische Steuervorschriften

Österreich vollzieht die ihm vom DBA zugewiesenen Besteuerungsrechte wie folgt:

a) Dividenden

Die Besteuerung der aus der Schweiz stammenden Dividenden in Österreich hängt davon ab, ob der Empfänger eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist. Im Falle einer natürlichen Person kommt es weiters darauf an, ob sie sich für das Meldeverfahren oder die anonyme Abgeltungssteuer im Sinne des Abgeltungsabkommens entschieden hat. 


Hinweis:
Seit Aufhebung des Abgeltungsabkommens mit 1.1.2017 ist nur mehr das Meldeverfahren möglich (allgemeiner Informationsaustausch).


Dividendenempfänger ist eine natürliche Person

Haben Sie sich für das Meldesystem entschieden und werden die aus der Schweiz stammenden Dividenden nicht über ein inländisches Kreditinstitut ausbezahlt (inländische Zahlstelle), müssen die Dividenden von Ihnen im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemeldet werden. Die nach dem DBA vorgesehene 15 %ige Quellensteuer ist ebenfalls zu melden. 


Hinweis:
Die Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer) wird nur in der Höhe auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet, wie sie im DBA vorgesehen ist. Die darüberhinausgehende Quellensteuer müssen Sie von der eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. (siehe oben Erstattungsverfahren).


Haben Sie sich für die anonyme Abgeltungssteuer entschieden, sind in Österreich keine Meldungen notwendig. 


Hinweis:
Seit Aufhebung des Abgeltungsabkommens mit 1.1.2017 ist nur mehr das Meldeverfahren möglich (allgemeiner Informationsaustausch).


Dividendenempfänger ist eine Kapitalgesellschaft

Die aus der Schweiz stammenden Dividenden sind üblicherweise von der Körperschaftsteuer befreit.


Achtung:

Insoweit für die aus der Schweiz stammenden Dividenden nach dem DBA eine Quellensteuer vorgesehen ist, können Sie diese in Österreich leider nicht anrechnen lassen. Dies deshalb, weil für Dividenden in Österreich keine Steuer eingehoben wird. 


b) Zinsen

Aus der Schweiz stammende Zinsen unterliegen in Österreich der Einkommen(Körperschaft)steuer. Die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich und hängt davon ab, ob der Zinsempfänger eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist.

Zinsempfänger ist eine natürliche Person

Werden die aus der Schweiz stammenden Zinsen über ein inländisches Kreditinstitut ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung dadurch, dass die inländische Zahlstelle 25 % (ab 2016 im Allgemeinen 27,5 %, für Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten weiterhin 25 %) Kapitalertragssteuer abzieht. Mit der Kapitalertragssteuer ist die Einkommensteuer abgegolten.

Werden die aus der Schweiz stammenden Zinsen über eine Schweizer Zahlstelle ausbezahlt und haben Sie sich für das Meldesystem im Sinne des Abgeltungsabkommens entschieden, müssen Sie die Zinsen selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung melden.

Haben sie das anonyme Abgeltungsverfahren gewählt, ist keine Meldung erforderlich. 


Hinweis:
Seit Aufhebung des Abgeltungsabkommens mit 1.1.2017 ist nur mehr das Meldeverfahren möglich (allgemeiner Informationsaustausch).


Zinsempfänger ist eine Kapitalgesellschaft

Die aus der Schweiz stammenden Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben. Eine Kapitalertragssteuer, die im Falle der Auszahlung über eine inländische Zahlstelle einbehalten worden ist, wird auf die Körperschaftssteuer angerechnet. 


Hinweis
Nach dem DBA hat die Schweiz für die Zinsen kein Besteuerungsrecht. Die vom Schuldner der Zinsen einbehaltene Verrechnungssteuer kann daher nicht im Wege der Anrechnung in Österreich zurückgeholt werden, sondern nur im Wege der Erstattung über die eidgenössische Steuerverwaltung (siehe oben Erstattungsverfahren). 


Lizenzgebühren

Die aus der Schweiz stammenden Lizenzgebühren unterliegen in Österreich der Einkommen(Körperschaft)steuer. Ist der Empfänger eine natürliche Person, ermäßigt sich auf Antrag in der Steuererklärung die Einkommensteuer um die Hälfte, wenn die Lizenzgebühren für patentrechtlich geschützte Erfindungen gezahlt werden.

Stand: 01.01.2024

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