Der Bescheid nach der Bundesabgabenordnung (BAO)
Bestimmungen im Überblick
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Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender Vewaltungsakt.
Wann wird ein Bescheid erlassen?
Die Abgabenbehörde erlässt einen Bescheid, wenn für einzelne Personen
- Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden oder
- abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt werden oder
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen wird.
Hinweis: Bei Selbstbemessungsabgaben, also jenen Abgaben, die vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln sind (z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung), ergeht kein Bescheid. In diesen Fällen wird ein Bescheid nur erlassen, wenn einer Erklärungspflicht nicht nachgekommen wird oder sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist.
Wer erlässt Bescheide?
Abgabenbescheide die nach der Bundesabgabenordnung erlassen werden:
die Finanzämter als Abgabenbehörden erster Instanz (Bescheide, auch Beschwerdevorentscheidungen)
Welche formalen Erfordernisse hat ein Bescheid zu enthalten?
- Bescheide ergehen grundsätzlich in Schriftform
- Bezeichnung als "Bescheid“
- Die fehlende Bezeichnung schadet dann nicht, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel über den Bescheidcharakter ergibt.
- Datum
- Das Datum ist kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides und ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung.
- Tipp: Der Bescheid entfaltet seine Wirksamkeit mit der Zustellung. Halten Sie sofort am Bescheid selbst fest, wann Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Dies ist wichtig für den Fristenlauf!
- Behörde, von der der Bescheid stammt
- Spruch mit Bezeichnung des Bescheidadressaten
- Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Aus dem Inhalt muss hervorgehen, an wen der Bescheid ergeht, die Art und die Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlage. Erledigungen ohne Spruch oder ohne Nennung des Bescheidadressaten sind keine Bescheide und können keine Wirksamkeit entfalten.
- Begründung (sofern einem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht)
- In der Bescheidbegründung ist der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangt. Weiters ist in der Begründung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
- Bei Ermessensentscheidungen und bei der Beurteilung von Vorfragen, sind die maßgebenden Umstände und Erwägungen im Bescheid aufzuzeigen. Fehlt die Begründung kann ein Antrag auf Begründung gestellt werden.
- Achtung: Eine fehlende oder mangelhafte Begründung hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Durch einen Antrag auf Begründung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist gehemmt.
- Rechtsmittelbelehrung
- Der Bescheid muss eine Belehrung enthalten, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde bzw. welchem Gericht das Rechtsmittel einzubringen ist. Weiters, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt.
- Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder die Rechtsmittelfrist, oder wird zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
- Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat
- Die Unterschrift kann auch durch Beglaubigung ersetzt werden und bei automationsunterstützt erstellten Bescheiden sogar entfallen.
Was können Sie gegen unrichtige Bescheide tun?
Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist, die einen Monat beträgt, Beschwerde einlegen. Die Details zur Beschwerde finden Sie in unserem Informationsblatt. Ein Muster für eine Beschwerde finden Sie unter unserem Button „Muster“. Unternehmen Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nichts, wird der Bescheid rechtskräftig.
Was können Sie gegen rechtskräftige Bescheide tun?
Durch einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO kann eine Änderung des Bescheides erreicht werden, auch wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
Aufhebbare Bescheide sind zum Beispiel Abgabenbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide unabhängig davon, ob sie endgültig oder vorläufig erlassen wurden.
Ein Antrag auf Bescheidaufhebung kann nur für Bescheide gestellt werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist (z.B. der Bescheid verstößt gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht). Er ist auch dann rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z. B. mangels Offenlegung durch den Steuerpflichtigen) zurückzuführen ist.
Für die Aufhebung gemäß § 299 BAO ist grundsätzlich die Sach- und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend. Sie setzt weder Verschulden der Abgabenbehörde noch Nichtverschulden des Steuerpflichtigen voraus.
Achtung: Der Antrag auf Bescheidaufhebung muss innerhalb von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides gestellt werden!
Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Gleichzeitig mit einer eventuellen Bescheidaufhebung ergeht der neue, richtige Bescheid.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufhebung, die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Diese Ermessensausübung ist im Bescheid zu begründen. Insbesondere können folgende Umstände eine Rolle spielen: Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Grundsatz von Treu und Glauben, Ausmaß der abgabenrechtlichen Auswirkungen, Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit der Einhebung. Es sind jedoch auch außersteuerliche Auswirkungen (z.B. im Bereich der Sozialversicherung) zu berücksichtigen.
Stand: 01.02.2024