Drei Personen in Kochmontur und mit Kochhauben stehen an großem Herd mit mehreren Herdplatten, eine Person schwenkt Pfanne
© Wolfgang Bohusch, JvM | WKO

Kostenersatz der Internats- bzw. Unterbringungskosten für Lehrlinge

Infos und Voraussetzungen

Lesedauer: 3 Minuten

Wann müssen Sie selbst keinen Antrag stellen?

Mit der Mehrzahl der Schülerheime für Berufsschüler in Österreich wurden Vereinbarungen abgeschlossen, die den Schülerheimen eine direkte Abrechnung der Aufenthalte mit dem Fördergeber ermöglichen.

Diese Schülerheime stellen Ihnen als Lehrberechtigte in der Regel keine Rechnung aus.

Da die Direktverrechnung der Internatskosten mit dem Bund nur eine Abkürzung der Zahlungsflüsse darstellt, bleibt sie eine Förderung zu Ihren Gunsten, die von uns in die Transparenzdatenbank einzutragen ist.

Wenn Ihnen ein Schülerheim oder ein anderer Unterkunftgeber eine Rechnung sendet, finden Sie nachstehend alle Informationen zur Beantragung einer Förderung.

Welche Kosten werden ersetzt?

  • Ersetzt werden die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem Schülerheim, das für die Schüler der Berufsschule bestimmt ist, entstehen.
  • Grundsätzlich werden Internatskosten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, gefördert. Nur wenn der/die Antragsteller/in keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wird der Bruttobetrag gefördert. In diesem Fall hat der/die Antragsteller/in anzugeben und zu belegen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Wie hoch ist der Kostenersatz?

  • Bei Unterbringung in einem Schülerheim (Internat) werden grundsätzlich die vollen Kosten für die Dauer des Aufenthaltes ersetzt.
  • Bei Unterbringung in einem anderen Quartier (z.B. Gasthaus) erfolgt der Kostenersatz für die Dauer des Berufsschulbesuches nur in der Höhe des für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheims (Internats).
  • Wird der Lehrvertrag während des Aufenthaltes in einem Schülerheim (Internat) gelöst und verbleibt der Lehrling dennoch die gesamte Berufsschulzeit im Internat, so wird ein Kostenersatz geleistet, soweit der Lehrberechtigte die Kosten tatsächlich getragen hat. Verlässt der Lehrling das Internat vorzeitig oder bezahlt der Lehrberechtigte die nach der Lösung des Lehrvertrages anfallenden Kosten nicht, so werden die Kosten bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet und nur dieser Betrag refundiert. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Lehrvertrag muss zumindest am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
  • Für Jugendliche in Teilqualifikation mit einem Ausbildungsvertrag gem.§ 11b LFBAG und § 8b (2) BAG muss dieser am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
  • Der Aufenthalt in dem Schülerheim (Internat) bzw. in anderen Unterbringungen endet nach dem 31.12.2017. 
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.

Wer kann die Förderung beantragen? 

  • Unternehmen, die gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder gemäß § 2 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzt (LFBAG) zur Lehrlingsausbildung berechtigt sind oder eine ermächtigte Vertretung.
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Wann kann ich die Förderung beantragen?

Wichtig: Der Antrag kann frühestens unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes, der mit dem Berufsschulbesuch in Zusammenhang steht, gestellt werden. Er muss spätestens 3 Jahre nach diesem Tag bei der zuständigen Förderstelle einlangen. 


Wie wird die Förderung beantragt? 

Sie müssen einen Antrag bei uns einbringen! 

Wie geschieht das für gewerbliche Betriebe (Lehrlinge nach BAG)?

  • Stellen Sie Ihren Antrag elektronisch und sicher!
    Dies geschieht über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS).
  • Weitere sichere Antragstellung: 
    Antragsformular Kostenersatz Unterbringungskosten (Internatskosten Einzelverrechnung)
    Falls ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B. starttls-everywhere.org) selbst überprüfen.
    E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
  • Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
  • Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes Mail wird von uns empfangen und verarbeitet wie ein unverschlüsseltes E-Mail.
  • Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
  • Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert). 

Wie geschieht das für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe?

Der Förderantrag wird bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingereicht.

Was gilt nicht als fristwahrende Antragstellung?

Nicht zulässige Antragstellungen sind nachstehend gelistete Varianten, da die Inhalte bzw. Anhänge weder gelesen noch verarbeitet werden. Diese Varianten der versuchten Antragstellung können daher keine fristwahrende Antragstellung begründen.

  • Die Bereitstellung eines ausgefüllten Antragsformulares inkl. Beilagen in der Cloud, etwa als Link in einem E-Mail, beispielsweise durch Google-Drive oder andere Dienste.
    Aus Sicherheitsgründen werden keine Links in E-Mails angeklickt.
  • Eine E-Mail, die samt ihren Anhängen anders als mit dem Standard TLS verschlüsselt versendet wird.
    Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.
  • Eine E-Mail, deren Anhänge irgendwie verschlüsselt wurden. Die Anhänge werden gelöscht.
    Es besteht die Gefahr, dass Malware eingeschleust wird.

Unterliegt der Kostenersatz der Einkommensteuer? 

Nein; der Kostenersatz gemäß Paragraf 9 Abs. 5 BAG ist eine Beihilfe gemäß BAG und fällt damit in die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit d EStG.

Stand: 17.05.2022

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