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Frühstarterbonus-Abschaffung der Abschlagsfreiheit

Abschlagsfreiheit - Frühstarterbonus - Voraussetzung - Höhe

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Abschlagsfreiheit

Wird eine Pension vor dem Regelpensionsalter (Frauen geboren bis 31.12.1963 60: danach stufenweise Anhebung auf 65, Männer 65) angetreten, sind von der errechneten Pensionshöhe (Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14) Abschläge abzuziehen. Die Abschläge sind abhängig von der jeweiligen Pensionsart unterschiedlich hoch. 

Ausnahme

Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben, so werden bei allen vorzeitigen Pensionsarten (Langzeitversicherten-, Korridor-, Schwerarbeitspension sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension) keine Abschläge abgezogen. Die Leistung gebührt abschlagsfrei. Zu den 540 Beitragsmonaten zählen maximal 60 Monate der Kindererziehung.


Vorsicht!
Beispielsweise werden Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes nicht auf die 540 Beitragsmonate angerechnet!


Tipp!

Die Abschlagsfreiheit wurde mit 31.12.2021 abgeschafft. Wurden die erforderlichen 540 Beitragsmonate für die Abschlagsfreiheit aber bis Jahresende 2021 erreicht, kann die Pension auch bei einem späteren Pensionsantritt weiterhin abschlagsfrei angetreten werden. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Pension müssen im Jahr 2021 nicht vorliegen.


Beispiel:
Herr G., geb. 23.6.1960 erreichte bis 30.4.2021 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Die Langzeitversichertenpension kann ab dem 62. Lebensjahr seit 1.7.2022 - aber abschlagsfrei - angetreten werden.

Frühstarterbonus

Als teilweisen Ausgleich für die Abschaffung der Abschlagsfreiheit wurde seit 1.1.2022 der Frühstarterbonus zu allen Pensionsarten eingeführt. 

Voraussetzungen

Der Frühstarterbonus gebührt für

  • Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahres,
  • wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen und
  • von diesen 300 Monaten mindestens 12 Beitragsmonate vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

Der Frühstarterbonus gebührt nicht,

  • wenn 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit bis 31.12.2021 erworben wurden.

Höhe

Der Frühstarterbonus beträgt

  • 1,07 Euro pro Monat und
  • ist mit maximal 64,03 Euro begrenzt.

Die Beträge werden jährlich aufgewertet. Der Frühstarterbonus wird bei der Pensionsfeststellung auf die errechnete Pension aufgeschlagen und ist Bestandteil der Pensionsleistung.


Beispiel:
Frau Rose, geb. 31.3.1964, hat mit dem 17. Lebensjahr als Floristin zu arbeiten begonnen. Seit dem 30. Lebensjahr ist sie bis zum Regelpensionsalter (Stichtag 1.10.2024) selbständig erwerbstätig. Der Frühstarterbonus zur errechneten Pension beträgt 38,52 Euro monatlich (36 Monate vor dem 20. Lebensjahr mal 1,07 Euro pro Monat = 38,52 Euro). 


Der frühere Verdienst zu Beginn einer Erwerbskarriere wirkt sich im Pensionskonto entsprechend niedrig aus, durch den Frühstarterbonus soll dies ein wenig ausgeglichen werden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024